Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2240805-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.01.2021, DokNr. 475340601, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann mit September 2018 das FH-Bachelorstudium „ XXXX “ an der FH Campus Wien und beantragte dafür am 22.06.2019 die Gewährung von Studienbeihilfe. Anlässlich der Antragstellung gab er an, dass in den Kalenderjahren, für die er Studienbeihilfe beantrage, die jährliche Einkommensgrenze von 10.000 Euro nicht überschreiten werde.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 841,00 Euro (Selbsterhalter) ab Juli 2019 sowie – als Rückvergütung des Studienbeitrages – ein Zuschuss in Höhe von 363,36 Euro für das Sommersemester 2019 und weiteren 363,36 Euro für das Wintersemester 2019/20 zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe keine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019 Studienbeihilfe in der Höhe von insgesamt 5.046,00 Euro ausgezahlt.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 26.08.2020 (zugestellt am 08.09.2020) wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2019 im Ausmaß von 5.046,00 Euro ruhe und er diesen Betrag daher zurückzuzahlen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach Vorliegen sämtlicher Einkommensnachweise für das Kalenderjahr 2019 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe habe und dass der Differenzbetrag zwischen ausbezahlter Studienbeihilfe und tatsächlich zustehender Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 ein „Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes“ in der Höhe von 21.830,81 Euro erzielt. Die zumutbare jährliche Eigenleistung betrage 16.830,81 Euro. Für die Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung seien nur Einkünfte aus den Monaten Juli bis Dezember 2019 herangezogen worden, somit aus jenem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Studienbeihilfe bezogen habe.
4. Am 15.09.2020 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Bescheid der Stipendienstelle Wien vom 26.08.2020 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Er habe den Antrag auf Studienbeihilfe mit Wirksamkeit (erst) ab September 2019 gestellt, somit seien die Bezüge aus dem Zeitraum Jänner bis August 2019 irrelevant. Hinsichtlich der im September und Oktober 2019 erfolgten Auszahlungen von Abfertigungsansprüchen aus Mitarbeitervorsorgekassen sei kein Einkommen im Sinne des Studienbeihilfengesetzes gegeben.
5. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.01.2021, DokNr. 475340601, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 26.08.2020 bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Nachweise vorgelegt habe, aus denen (näher angegebene) Zahlungseingänge im Zeitraum Juli bis Oktober 2019 ersichtlich seien.
Aufgrund eines Berechnungsfehlers sei das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes im angefochtenen mit 21.830,81 Euro tatsächlich zu hoch bemessen worden.
Das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes sei nunmehr mit 12.037,22 Euro anzusetzen. Nach Abzug der Zuverdienstgrenze von 5.000 Euro verbleibe eine Eigenleistung in Höhe von 7.037,22 Euro. Dieser Betrag übersteige die ausbezahlte Studienbeihilfe, sodass die gesamte Beihilfe zurückzuzahlen sei.
Der Bescheid wurde – aufgrund der Notwendigkeit einer neuerlichen Zustellung – (erst) am 18.02.2021 zugestellt.
6. Am 07.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:
Er sei bis 31.08.2019 in Bildungskarenz und erst nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages mit 31.08.2019 sozial bedürftig gewesen. Darüber sei die belangte Behörde informiert gewesen, somit hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Berechtigung zum Bezug der Studienbeihilfe erst ab 01.09.2019 gegeben war. Durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid (Bewilligung der Studienbeihilfe bereits ab Juli 2019) sei er nicht beschwert gewesen, daher habe er kein Rechtsmittel ergriffen. Es dürfe nur das Einkommen ab September 2019 herangezogen werden.
Das Heranziehen von Auszahlungen aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitarbeiter-Vorsorgekasse sei nicht gerechtfertigt. Die Zahlungen seien wie eine Spareinlage zu verstehen und nicht als Einkünfte iSd § 8 StudFG. Dies gehe bereits aus der Wahlmöglichkeit hervor, die es ihm ermöglicht hätte, auf die Zahlungen auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zuzugreifen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Rechtsauslegung verstoße gegen sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
Er stelle den Antrag auf Herabsetzung der Rückzahlungspflicht auf den antragswidrig erhaltenen Betrag für die Monate Juli und August 2019 in Höhe von (gesamt) 1.682 Euro.
7. Mit Begleitschreiben vom 23.03.2021, eingelangt am 26.03.2021, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.06.2019 die Gewährung von Studienbeihilfe für sein FH-Bachelorstudium „ XXXX “ an der FH Campus Wien. Eine Einschränkung auf ein bestimmtes Datum, ab welchem die Zuerkennung erfolgen soll, erfolgte im Antrag nicht.
Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 841,00 Euro (Selbsterhalter) ab Juli 2019 sowie – als Rückvergütung des Studienbeitrages – ein Zuschuss in Höhe von 363,36 Euro für das Sommersemester 2019 und weiteren 363,36 Euro für das Wintersemester 2019/20 zuerkannt. Dabei wurde bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe keine zumutbare Eigenleistung des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
Der Beschwerdeführer erzielte im Zeitraum Juli bis Dezember 2019 ein Einkommen in der Höhe von 12.037,22 Euro, unter anderem aufgrund einer am 08.10.2019 erfolgten Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde.
Die Feststellungen zur Berechnung der Höhe der Studienbeihilfenbeträge und deren Auszahlung ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden Antragsunterlagen des Beschwerdeführers und den Bescheiden der Studienbeihilfenbehörde.
Die Feststellungen zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers und zu den Zeiten des Zufließens der Einkünfte ergeben sich aus den ebenfalls im Verfahrensakt aufliegenden Einkommensteuerbescheiden und Kontoauszügen des Beschwerdeführers.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig (zur einzigen Ausnahme sogleich mehr) und deswegen als erwiesen anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, mit dem Antrag vom 22.06.2019 ausdrücklich auf eine Zuerkennung (erst) ab 01.09.2019 abgezielt zu haben, ist ihm zu entgegnen, dass der verfahrenseinleitende Antrag eine solche ausdrückliche Einschränkung nicht enthält.
Es mag zutreffend sein, dass er dies subjektiv beabsichtigte, und tatsächlich erfolgte am 14.08.2019 auch die Nachfrage durch den Beschwerdeführer per Mail, ob die Auszahlungen im Juli und August 2019 zu Recht erfolgt seien, bzw. sein Hinweis, dass er sich bis Ende August 2019 noch in Bildungskarenz befinde. Ihm wurde jedoch bereits am 16.08.2019 die Antwort erteilt, dass ihm „gemäß [seinem] Antrag (…) beginnend mit Juli 2019 Studienbeihilfe zuerkannt“ worden sei. Auch wurde ihm angeraten, bei Unklarheiten zur Beratung zu kommen. Dieses Beratungsangebot wurde vom Beschwerdeführer nicht angenommen; auch erhob er gegen den Bescheid vom 08.07.2019 kein Rechtsmittel. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, letzteres sei deswegen nicht erfolgt, weil er nicht beschwert gewesen sei, so ist dies gerade im Lichte seiner Anfrage vom 14.08.2019 nicht nachvollziehbar: Dem Beschwerdeführer war offenkundig bewusst, dass die bis 31.08.2019 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Weiterbildungsgeld) mit den Auszahlungen der Studienbeihilfe in den Monaten Juli und August 2019 kollidierten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer alle Förderungsmaßnahmen und Dienstverhältnisse von Anfang an mustergültig offen gelegt hat; auch ist es zutreffend, dass bei einer überdurchschnittlich aufmerksamen Bearbeitung des Antrages die offenkundige Überschneidung des Weiterbildungsgeldes mit den Zahlungen der Studienbeihilfe in den Monaten Juli und August 2019 hätte auffallen können. Dies ändert im Endergebnis jedoch nichts am Faktum, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig Studienbeihilfe bereits ab dem Monat Juli 2019 zuerkannt wurde. Wie in weiterer Folge gezeigt wird, hätte jedoch auch eine Antragstellung auf Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab September 2019 nichts am Endergebnis geändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der zum Antragszeitpunkt gültigen Fassung, lauten:
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
2. Abschnitt
Soziale Bedürftigkeit
Kriterien der sozialen Bedürftigkeit
§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Einkommen,
2. Familienstand und
3. Familiengröße
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.
Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
Pauschalierungsausgleich
§ 10. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Einkommensnachweise
§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.
[…]
Höhe der Studienbeihilfe
§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 11 273 Euro 0%
für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) 10%
für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) 15%
für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) 20%
über 42 226 Euro 25%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
[…]
Anträge
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3) (…)
[…]
Ruhen des Anspruches
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.
(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)
[…]
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.3. Nach § 39 Abs 2 StudFG sind Anträge im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, beinhaltet der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2019 keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Antrag auf die Zuerkennung von Studienbeihilfe erst ab einem späteren Zeitpunkt (September) gerichtet ist. Die Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits ab Juli 2019 erweist sich somit als rechtskonform.
Wie unter Punkt 3.6. bis 3.8. gezeigt werden wird, hätte jedoch auch eine ausdrückliche Einschränkung des Antrages auf den Zeitraum ab September 2019 im Endergebnis nichts geändert.
3.4. Verfahrensgegenständlich entscheidend ist die Frage der Berechnung der tatsächlich zumutbaren Eigenleistung im zweiten Halbjahr 2019.
Hinsichtlich der Höhe des im zweiten Halbjahr tatsächlich zugeflossenen Einkommens vertritt der Beschwerdeführer insbesondere den Rechtsstandpunkt, dass die von den Mitarbeitervorsorgekassen erbrachten Auszahlungen von Abfertigungsansprüchen nicht bei der Berechnung des Einkommens im Sinne des Studienförderungsgesetzes berücksichtigt werden dürfen.
Nach § 2 EStG 1988 ist unter Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 genannten Einkunftsarten zu verstehen, jedoch nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben. Zu den Einkunftsarten iSd § 2 Abs 3 zählen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei § 25 Abs 1 Z 2 lit d EStG darunter (unter anderem) auch Einkünfte aus Zahlungen von Mitarbeiter-Vorsorgekassen versteht (vgl. die Einführung dieser Bestimmung mit der EStG-Novelle BGBl I 2002/100; vgl. weiters Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 25 Rz 29).
Somit ist die Judikatur des VwGH (VwGH 10.11.1986, 86/12/0227) zur Zurechnung der „Abfertigung alt“ zu den Einkünften iSd § 8 StudFG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei auch auf das System der „Abfertigung neu“ und auf Zahlungen von Mitarbeiter-Vorsorgekassen zu erstrecken.
Die im gegenständlichen Fall relevante Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto stellt somit ein Einkommen iSd § 8 StudFG dar.
3.5. Zu prüfen ist weiters die Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 StudFG, wonach das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es „in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird“. Da der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt des Bezuges der Einkünfte abstellt, kommt es dabei nicht etwa auf den Zeitraum an, für den die Einkünfte gebühren oder in dem die Leistungen, auf denen die Einkünfte basieren, erbracht wurden, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens der Einkünfte. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Einkünfte dann zugeflossen sind, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsgewalt darüber erlangt hat (VwGH 19.10.1994, 92/12/0245; 18.11.1991, 90/12/0144).
Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug erhielt er die Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto am 08.10.2019. Mit diesem Datum erlangte der Beschwerdeführer zweifelsfrei die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über diese Auszahlung.
3.6. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag aus subjektiver Sicht auf Zuerkennung von Studienbeihilfe (erst) mit September 2019 wirksam werden lassen wollte oder doch bereits mit Juli, ist die am 08.10.2019 erfolgte Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto somit zweifelsfrei einem Zeitraum zuzuordnen, für den Studienbeihilfe beantragt wurde.
3.7. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften, also dem Zeitpunkt, ab dem die faktische Verfügungsgewalt darüber gegeben ist, erscheint auch im Hinblick auf den Charakter der staatlichen Studienförderung als subsidiäre Maßnahme, die immer nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Studierender nicht in der Lage ist, die während des Studiums anfallenden Lebenshaltungskosten aus Mitteln der Eltern oder des Ehegatten in Form von Geldunterhalt oder aus eigenen Mitteln in Form einer „zumutbaren Eigenleistung“ zu bestreiten. Dies drückt sich in der Ausgestaltung des Studienförderungsgesetzes aus, wenn darin das Erfordernis der „sozialen Bedürftigkeit“ – neben dem Erfordernis des Nachweises eines günstigen Studienerfolgs – als zentrale Anspruchsvoraussetzung geregelt ist. Wenn – wie verfahrensgegenständlich der Fall – ein Studierender in einem Zeitraum von sechs Monaten über ein zugeflossenes Einkommen iSd des Studienförderungsgesetzes in der Höhe von insgesamt mehr als 12.000 Euro, also durchschnittlich etwas mehr als 2.000 Euro im Monat, verfügen kann, ist bei objektiver Betrachtung nicht vom Vorliegen einer „sozialen Bedürftigkeit“, der mit der Gewährung von Studienbeihilfe zu begegnen wäre, auszugehen. Dieses Ergebnis korreliert auch mit dem Umstand, dass gemäß Studienförderungsgesetz die monatliche Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter, die älter als 24 Jahre sind, ca. 840 Euro beträgt und Beihilfenbeziehern zusätzlich ein sich nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkender Zuverdienst von ca. 830 Euro monatlich ermöglicht wird, sodass einem Studierenden bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten knapp 1.700 Euro pro Monat zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang ist der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Zahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto gewissermaßen die Auszahlung eines „Sparguthabens“ darstelle, wie folgt zu widersprechen:
Nach allgemeiner Ansicht haben Abfertigungszahlungen vornehmlich Versorgungsaufgaben zu erfüllen und sollen dem Dienstnehmer einen Subsistenzmittelfonds für die erste Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses schaffen (Mayr, Arbeitsrecht § 23 AngG mit Judikaturhinweisen in E2 und E3). Auch eine Abfertigungszahlung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) kann als Leistung mit Unterhaltscharakter angesehen werden, zumal der Abfertigung nach Verlust des bisherigen Arbeitseinkommens eine Versorgungs- und Überbrückungsfunktion zukommt (RIS-Justiz RS0028911).
Im Gesamtbild hat somit gerade die empfangene Leistung der XXXX Vorsorgekasse XXXX zweifelsfrei auch dazu beigetragen, die wirtschaftliche Versorgung des Beschwerdeführers nach dem Ende seines Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31.08.2019 sicherzustellen und ist sie damit auch aus teleologischer Sicht bei der Frage der sozialen Bedürftigkeit im Sinne des Studienförderungsrechts zu berücksichtigen.
3.8. Somit hat die belangte Behörde völlig zu Recht die am 08.10.2019 erfolgte Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX in Höhe von 7.863,00 Euro brutto bzw. 7.391,44 Euro netto bei der Berechnung des tatsächlich zugeflossenen Einkommens im Zeitraum Juli bis Dezember 2019 berücksichtigt.
Aufgrund der Höhe alleine dieser Auszahlung der XXXX Vorsorgekasse XXXX hätte sich im Endergebnis auch dann nichts geändert, wenn der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Studienbeihilfe ausdrücklich erst ab September 2019 begehrt hätte.
3.9. Auch die vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, da der Gleichheitssatz zwar auch die Gesetzgebung bindet (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001) und ihr insofern inhaltliche Schranken setzt, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001), es innerhalb dieser Schranken der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Es ist demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in der Festlegung, bei selbständigen Einkünften auf den Zeitpunkt des Zufließens derselben abzustellen, keine allfällige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass er aufgrund seines altersbedingt höheren Lebensstandards einen erhöhten Förderbedarf als Personen mit 19 Jahren habe, übersieht er, dass bereits das Studienförderungsgesetz für sogenannte „Selbsterhalter“ einen deutlich höheren Fördersatz (Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 StudFG zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages: monatlich 715 Euro zuzüglich Erhöhungszuschlag nach § 30 Abs 5 StudFG) vorsieht als bei Personen, die unmittelbar im Anschluss an die Sekundarausbildung mit einem Studium beginnen (Allgemeine Höchststudienbeihilfe nach § 26 StudFG zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages: monatlich 500 Euro zuzüglich Erhöhungszuschlag).
3.10. Somit hat die belangte Behörde zu Recht den Bescheid vom 26.08.2020 bestätigt, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2019 im Ausmaß von 5.046 Euro ruht. Der Beschwerdeführer ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den im Kalenderjahr 2019 bezogenen Betrag in Höhe von EUR 5.046,00 zurückzuzahlen.
3.11. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der ausgezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision
3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abfertigung Einkommen Rückzahlung soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe - Ruhen zumutbare EigenleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2240805.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021