TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/29 W116 2240422-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
WG 2001 §25
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2

Spruch


W116 2240422-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.02.2021, Zl. 488416/19/ZD/0221, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 13.06.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 04.06.2019 fest.

2.       Mit dem am 15.01.2021 bei der ZISA eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der Beschwerdeführer aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Lehrabschlussprüfung und der Vorbereitung auf die Matura an der VHS XXXX einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2022 (Abschluss VHS XXXX ). Vom Beschwerdeführer wurde der Punkt, dass er noch keine abgeschlossene Ausbildung hätte, angekreuzt, und unter dem Punkt persönliche Anmerkungen darauf hingewiesen, dass die (unmittelbare) Ableistung des Zivildienstes seine Lehrabschlussprüfung und die Matura sehr negativ beeinflussen würde. Dem Antrag war ein Schreiben des Vereins für Bildung und Zukunft XXXX (BUZ) vom 14.01.2021 beigelegt.

3.       Mit Schreiben vom 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens insbesondere einen Nachweis für den Beginn der für den Beschwerdeführer maßgeblichen Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung sowie der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, und eine Kopie des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrages vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.

4.       Mit E-Mail vom 04.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer seinen von der Wirtschaftskammer/Lehrlingsstelle Vorarlberg abgestempelten Lehrvertrag und eine Bestätigung des Vereins für Bildung und Zukunft XXXX (BUZ) vom 28.01.2021 über die erfolgreiche Teilnahme des Beschwerdeführers am Vorarlberger Lehrlingsmodell „Lehre mit Matura“. Ergänzend führte er aus, dass seine Lehrausbildung mit 28.02.2021 enden würde, dass er zu diesem Zeitpunkt aber noch keinen Lehrabschluss hätte. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie würden noch keine genauen Termine der Lehrabschlussprüfungen feststehen. Er sei ein sehr guter Schüler, seine Ausbildung sei ihm sehr wichtig und er würde viel Zeit in die schulische Vorbereitung investieren. Sein Ziel sei es, mit ausgezeichnetem Erfolg abzuschließen, und die Vorzeichen dafür würden sehr gut stehen. Er müsste sich allerdings ordentlich darauf vorbereiten können und die notwendige Zeit haben, entsprechend zu lernen. Er habe in seinem beruflichen Umfeld Ausbildungsleiter, die mit ihm für die Prüfung üben, und auch das technische Equipment bzw. die notwendigen Übungsmöglichkeiten, um sich auf den Abschluss als IT-Techniker vorzubereiten. Parallel dazu würde er seit dem Schuljahr 2018 am Vorarlberger Lehrlingsmodell „Lehre mit Matura“ teilnehmen und am 20. Mai 2021 die Reifeprüfungen in Deutsch und zwischen dem 25. und 30. Juni 2021 in Englisch haben. In Mathematik und im Fachbereich Wirtschaftsinformatik würde er im Laufe des Kalenderjahres 2022 antreten können, nicht jedoch vor dem Abschluss der Vorbereitungskurse (Kursende Mai und Juni 2022). Die Absolvierung des Zivildienstes beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst in Kombination mit der Vorbereitung auf seine Lehrabschlussprüfung und die Absolvierung der Kurse inklusive begleitendem Lernen würde für ihn zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Nachteile mit sich bringen und seinen Lernerfolg gefährden. Auch der namentlich genannte Verantwortliche des Roten Kreuzes für Zivildiener in Vorarlberg würde eine Verschiebung seiner Einberufung aufgrund deutlicher Nachteile für seinen Lernerfolg und seine weitere Zukunft befürworten.

5.       Mit Schreiben der XXXX GmbH vom 02.02.2021 wird seitens des Geschäftsführers im Zuge des Ersuchens, den Antritt des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst am 01.03.2021 aufzuschieben, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Lehre zwar in diesem Monat abschließen würde, dass das Unternehmen vor dem Hintergrund der (voraussichtlichen) – parallel zur vermutlich im März oder April (2021) stattfindenden Lehrabschlussprüfung – Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sommer 2022 mit dessen Unterstützung bis zu diesem Zeitpunkt gerechnet habe. Der Beschwerdeführer sei ein ausgezeichneter Mitarbeiter, der beste Erfolge vorweisen könnte und in seinem Fachbereich hervorragende Arbeit leisten würde. Er sei eine besonders wertvolle Unterstützung und es wäre für das Unternehmen ein sehr großer Nachteil, wenn es zum jetzigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer verzichten müsste. Seitens des Geschäftsführers wird daher um Berücksichtigung der Firmeninteressen und um einen Zivildienstantritt des Beschwerdeführers zu einem späteren Termin ersucht.

6.       Im Schreiben der Wirtschaftskammer Vorarlberg vom 02.02.2021 wird zusammenfassend im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es für die Firma XXXX GmbH aufgrund der derzeitigen Situation denkbar schlecht sei, wenn sie den Beschwerdeführer ausgerechnet jetzt verlieren würde. Die Firma sei im IT-Bereich massiv unterbesetzt und würde schon seit längerer Zeit einen zusätzlichen Mitarbeiter suchen, um dem Fachkräftemangel in dieser Branche entgegenzuwirken, was in Zeiten wie diesen eine enorme Herausforderung sei. Aus diesem Grund würde die Wirtschaftskammer das Ansuchen der genannten Firma um Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes vom Beschwerdeführer unterstützen.

7.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):

„Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.

Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Sie wurden mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2021, Zl: 488416/15/ZD/0121, der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport u. Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung Ihres ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.03.2021 bis 30.11.2021 zugewiesen.

[…]

Gemäß § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz endet das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit. Da die Lehre bereits vor dem Zuweisungszeitraum endet, ist diese für einen Aufschub nicht mehr maßgeblich. Die noch ausstehende Lehrabschlussprüfung stellt aufgrund der Regelung des § 23a Abs. 4a ZDG keinen Grund für einen Aufschub dar:

Gemäß § 23a Abs. 4a ZDG ist dem Zivildienstleistenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.

Die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb mag zwar vorteilhaft sein, ist aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung und kann daher einen Aufschub gemäß § 14 ZDG nicht begründen.

Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 18.04.2019 festgestellt. Da Sie die maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut vorgelegter Bestätigung mit September 2020 begonnen haben, war auf Ihren Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.

Gemäß Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.06.2019, Zl. 488416/1/ZD/19, wurde mit 18.04.2019 der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht festgestellt. Da Sie zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen sind, ist ein Aufschub nach der Regelung des § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Da Sie aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen haben, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, Ihr Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG ist hier nicht angebracht, da einerseits die Kurse nicht aufeinander aufbauen und daher als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten sind und Sie andererseits aufgrund der bereits abgeschlossenen Lehre bereits über eine Berufsausbildung verfügen und ein Aufschub gemäß § 14 Abs. 1 ZDG für eine weiterführende Ausbildung nicht vorgesehen ist:

Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen […]. (VwGH 95/11/0305 vom 30.01.1996)

Da Sie trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“

8.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.02.2021 (eingelangt bei der ZISA am selben Tag) rechtzeitig Beschwerde und führte – nach einer Wiederholung des Sachverhalts – im Wesentlichen Folgendes aus:

Da er die berufsbegleitende Maturaausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres, in welchem seine Tauglichkeit durch die Stellungskommission festgestellt worden sei, begonnen habe, sei der von der belangten Behörde geforderte Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welche bzw. welcher bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aus seiner Sicht gar nicht erforderlich. Dennoch könnte er einen solchen Nachweis selbstverständlich schlüssig vorbringen. Da er eine sehr hochwertige Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren hätte, sei die Ableistung des Zivildienstes neben seiner berufsbegleitenden Ausbildung seiner Ansicht nach äußerst problematisch. Seine Vorbereitungsmöglichkeiten auf die Lehrabschlussprüfung würden enorm eingeschränkt werden und seine dabei gezeigten Leistungen ihn ein Leben lang in Form seines Lehrabschlusszeugnisses begleiten bzw. seine weitere berufliche Karriere wesentlich beeinflussen. Ein möglichst gutes Ergebnis sei sehr entscheidend für sein Lebenseinkommen und würde sich direkt auswirken. Während er bei seinem Arbeitgeber alle Kurse für die Maturavorbereitung absolvieren könnte und ausreichend Vorbereitungszeit für die Abschlussprüfungen hätte, sei dies beim Zivildienst nicht garantiert und von den Einsatzplänen abhängig. Zwei hochwertige Ausbildungen gleichzeitig zu meistern, sei seiner Ansicht nach eine nicht bewältigbare Aufgabe. Da auch der für Zivildiener in Vorarlberg zuständige Rot Kreuz-Mitarbeiter die deutlichen Nachteile für seinen Ausbildungserfolg und seine weitere Zukunft erkennen und eine Verschiebung seiner Einberufung befürworten würde, würde er um eine neuerliche Prüfung seines Ansuchens ersuchen.

9.       Mit Anschreiben der ZISA vom 12.03.2021 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 15.03.2021) vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 18.04.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner (aktuellen) Ausbildung betrifft, unstrittig fest. Ebenso steht fest, dass das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers mit 28.02.2021 geendet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz, Lehrvertrag am 15.05.2017 unterfertigt). Er verfügt somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der ZISA vom 05.01.2021, Zl.: 488416/15/ZD/0121, der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport u. Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum von 01.03.2021 bis 30.11.2021 zugewiesen wurde.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäߧ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

Z 1 bis Z 3 […]

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

[…]“

2.       Der Antrag des Beschwerdeführers ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der Beschwerdeführer, der am 18.04.2019 erstmals für tauglich befunden wurde, seine hier maßgebliche Ausbildung (Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung) mit September 2020 begonnen hat.

3.       § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).

b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.02.2021 (der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der Beschwerdeführer bereits zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen (vgl. oben unter a)), sodass ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich ist. Da er aber, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre nach § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob die Unterbrechung seiner geltend gemachten Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

4.       Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass die Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im (ehemaligen) Lehrbetrieb zwar vorteilhaft sein mag, aber nicht mehr Teil der Lehrausbildung sei und daher einen Aufschub gemäß § 14 ZDG nicht begründen könnte. Da er die hier maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut der vorgelegten Bestätigung mit September 2020, somit nach der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit zum Wehrdienst am 18.04.2019 begonnen habe, sei auf seinen Antrag auf Aufschub § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Mit Bescheid vom 13.06.2019, Zl.: 488416/1/ZD/19, sei der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.04.2019 (richtig wohl: 04.06.2019) festgestellt worden. Nachdem er zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen ist, sei ein Aufschub nach der Regelung des § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht mehr möglich. Durch den Beginn einer weiterführenden Ausbildung, ohne zugewiesen zu sein, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt aber auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG sei nicht angebracht, weil die Kurse nicht aufeinander aufbauen, somit als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten seien, und der Beschwerdeführer bereits über eine Berufsausbildung verfügen würde, ein Aufschub nach dieser Bestimmung für eine weiterführende Ausbildung jedoch nicht vorgesehen sei. Da er trotz Aufforderung allerdings keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe, sei sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen.

4.1.    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals mit 18.04.2019 festgestellt wurde und dass er seine hier maßgebliche Ausbildung (aktuelle Kurse zur Berufsreifeprüfung) laut der vorgelegten Bestätigung mit September 2020, somit erst danach begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bewusst den Antritt dieser Ausbildung noch vor seinem Zivildienst geplant hat.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass er sich die gleichzeitige Absolvierung von zwei hochwertigen Ausbildungen nicht vorstellen könnte bzw. dass seine berufsbegleitende Ausbildung neben der sehr hochwertigen Ausbildung als Rettungssanitäter für ihn eine nicht bewältigbare Aufgabe darstellen würde. Bei seinem aktuellen Arbeitgeber könnte er alle Kurse für die Maturavorbereitung absolvieren und hätte auch ausreichend Zeit für die Abschlussprüfungen, während des Zivildienstes sei dies hingegen nicht garantiert und von den Einsatzplänen abhängig. Damit konnte er jedoch keine außerordentliche Härte geltend machen. Im Sinne der nachfolgend zitierten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn der nunmehr geltend gemachten Ausbildung damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes noch wird nachkommen müssen.

In diesem Zusammenhang ist daher darauf aufmerksam zu machen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium (bzw. eine fortführende Ausbildung) grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums (bzw. der Ausbildung) infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

4.2.    Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung seiner weiterführenden Ausbildung verbundene Zeitverlust, den Erfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit der Ausbildung bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Außerdem handelt es sich beim Beschwerdeführer, seinen eigenen Ausführungen zufolge, um einen außergewöhnlich erfolgreichen Schüler, dem seine Ausbildung sehr wichtig sei und der viel Zeit in die schulische Vorbereitung investieren würde. Sein Ziel sei ein Abschluss mit ausgezeichnetem Erfolg und die Vorzeichen dafür würden seiner Ansicht nach sehr gut stehen (vgl. E-Mail vom 04.02.2021). Dies findet letztlich auch in den Ausführungen seines Arbeitgebers Bestätigung, der ihn als einen ausgezeichneten Mitarbeiter beschreibt, der beste Erfolge vorweisen und in seinem Fachbereich hervorragende Arbeit leisten würde (vgl. Schreiben vom 02.02.2021).

Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seiner geltend gemachten Ausbildung Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ein Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG in seinem Fall gar nicht erforderlich sei, weil er seine berufsbegleitende Maturaausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres, in welchem seine Tauglichkeit durch die Stellungskommission festgestellt worden sei, begonnen habe, hat bereits die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die hier maßgebliche Ausbildung, nämlich die aktuellen Kurse zur Berufsreifeprüfung, laut vorgelegter Bestätigung erst im September 2020 begonnen hat. Eine Beurteilung nach § 14 Abs. 1 ZDG ist hier deshalb nicht angebracht, weil die Kurse nicht aufeinander aufbauen und als voneinander getrennte Einheiten zu betrachten sind.

4.3.    Im Sinne der vorzitierten Judikatur ist daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie eine außerordentliche Härte durch eine Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.

Schlagworte

Ausbildung außerordentliche Härte Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2240422.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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