Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2171911-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Libyen alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1055895607/171085842, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der Fassung vom 22.09.2017) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 22.09.2017 bis 05.10.2017 (Fortsetzungsausspruch) für rechtmäßig erklärt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen und nicht österreichischer Staatsbürger.
2. Der am 29.03.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015 gemäß § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Am 21.10.2016 erging ein Mandatsbescheid, mit welchem über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde.
5. Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien per Luftweg abgeschoben.
6. Am 21.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 21.09.2017 gemäß § 34 Abs 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
7. Am 22.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer von einer beabsichtigten neuerlichen Abschiebung nach Italien in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen an, dass er nicht untergetaucht sei und mit einer slowakischen Staatsangehörigen zusammenlebe. In Italien habe er auf der Straße gelebt und wisse nicht, wo er dort schlafen solle. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.09.2017 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung, der weitgehend fehlenden sozialen und familiären Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dem Abtauchen in die Illegalität, der mehrfachen illegalen Einreise in Österreich und der bereits einmal vereitelten Überstellung nach Italien. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne unter Berücksichtigung der mangelnden finanziellen Sicherheit sowie dem mangelnden ordentlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
9. Am 28.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen ausgehe, da sie die durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers nicht berücksichtige und sohin fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer über keine soziale Bindung im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet jedoch eine Freundin und lebe bei dieser, was auch nicht berücksichtigt worden sei. Auch hätte anstatt einer Schubhaftanordnung das gelindere Mittel verhängt werden können. Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter der Einvernahme des Beschwerdeführers und einer näher genannten Zeugin durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
10. Am 29.09.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage verwiese das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und führte aus, dass bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft zu befürchten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet untertauchen würde. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
11. Am 05.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Vertreter der Behörde nahm ebenso teil. Eine Zeugin wurde einvernommen. Mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündetem (Teil-)Erkenntnis wurde gemäß § 22a Abs 3 BFA.VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die übrigen Beschwerdepunkte/Anträge wurden einer gesonderten schriftlichen Entscheidung vorbehalten. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Teilentscheidung wurde vom Vertreter nicht beantragt.
12. Am 05.11.2017 langte bei Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Bundesamtes ein, dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und eine Überstellung nach Italien für den 18.10.2017 vorgesehen sei.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen.
Der Beschwerdeführer verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2015 wurde bereits im August 2015 rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer lag somit eine seit August 2015 rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben.
Zwischenzeitlich (2015) hielt sich der Beschwerdeführer unter anderem auch in Norwegen und Dänemark auf, wo er ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellte. Im Jänner 2017 kehrte er ins Bundesgebiet zurück, stellte dabei keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und suchte auch nicht den Kontakt mit den Behörden.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet seit 13.01.2017 nicht gemeldet, wobei schon die letzten beiden Monate lediglich auf einer nicht erfolgten Abmeldung basieren. Nach der erneuten Einreise ins Bundesgebiet verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse und hat dem Bundesamt auch den Ort seiner tatsächlichen Unterkunft nicht bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2017 in Graz festgenommen und hat auch bei dieser Gelegenheit keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Neben einer Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen, welche er seit März 2017 im Bundesgebiet führt, verfügte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über keine substanziellen familiären und sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Beschäftigung nach und er war mittellos.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sowie während dieser grundsätzlich gesund und haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1055895607/171085842. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Asylverfahren und der bereits einmal erfolgten Abschiebung im November 2016.
1.2. Die Feststellungen zu den zwischenzeitlichen Aufenthaltsorten ist unstrittig. Die Aufenthalte in Norwegen und Dänemark sind zudem im EURODAC-Register verzeichnet. Dass der Beschwerdeführer bereits spätestens im Jänner 2017 neuerlich in Österreich eingereist ist, konnte festgestellt werden, da einerseits die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat, den Beschwerdeführer bereits im Jänner 2017 im Bundesgebiet kennengelernt zu haben und andererseits daraus, dass eine in Kopie vorgelegte „Identitätskarte“ der Caritas einer näher genannten Diözese das Ausstellungsdatum 27.01.2017 trägt.
1.3. Die (fehlenden) amtlichen Meldungen ergeben sich auch einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Unterkunft dem Bundesamt nicht bekannt gegeben hat, aus dem Akteninhalt.
1.4. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen gründen auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung.
1.5. Im Verfahren sind keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz des Beschwerdeführers in Österreich beitragen würde. Vielmehr hat er in der Beschwerdeverhandlung angegeben, von Unterstützungsleistungen der Caritas zu leben.
1.6. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es bei Schubhaftanordnung keinen Hinweis und sind solche auch weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet worden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Behinderung der Abschiebung im Jahr 2016, der Wiedereinreise ins Bundesgebiet, mangelnde Existenzmittel sowie dem Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und einer gesicherten Unterkunft. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6a und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.
Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme blieb faktisch ebenso wie die Behinderung der Abschiebung im Jahr 2016 unbestritten, womit die Kriterien der Ziffer 3 und der Ziffer 1 jedenfalls erfüllt sind. Auch dass der Beschwerdeführer bereits Anträge auf internationalen Schutz in insgesamt vier Mitgliedsstaaten gestellt hat, blieb faktisch unbestritten und ist durch eine EURODAC-Abfrage belegt, weshalb auch das Kriterium der Ziffer 6a erfüllt ist.
Entgegen der Annahme der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, was – wie beweiswürdigend dargelegt – so auch festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat dies bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, weshalb dieses richtigerweise zum Schluss hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Entgegenzuhalten ist der Beschwerde jedoch, dass der Beschwerdeführer nie versucht hat, sich polizeilich anzumelden und bei seiner Freundin auch nur auf seinen eigenen Vorschlag eingezogen ist. Von einer gesicherten Unterkunft kann dabei nicht die Rede sein.
Über den genannten Bezugspunkt hinaus sind jedoch keine substantiellen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte ersichtlich und wurden weder berufliche noch private Integrationsschritte durch den Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzt. Der genannte (einzelne) soziale Bezugspunkt kann vor diesem Hintergrund die Annahme der Fluchtgefahr nicht relativieren.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer fast unmittelbar nach der Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich eingereist ist, weshalb seine Vertrauenswürdigkeit deutlich vermindert ist.
3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß – hier: eine erhebliche Fluchtgefahr - besteht.
3.5. Auf Grund der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten (vor allem die Wiedereinreise ins Bundesgebiet trotz bestehender Anordnung zur Außerlandesbringung) als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen relativ kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Außerlandesbringungen nach Italien fanden statt. Konkret wurde der Übernahme des Beschwerdeführers durch die italienischen Behörden am 05.10.2017 zugestimmt. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
3.7. Soweit in der Beschwerde eine mangelhafte Bescheidbegründung behauptet wird, ist festzuhalten, dass das Übergehen der vorgebrachten Beziehung zwar einen Begründungsmangel darstellt, den Bescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, da es sich nur um ein Element einer Gesamtbetrachtung der sozialen Verankerung im Bundesgebiet handelt und die übrigen in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG (beispielhaft) genannten Elemente fast durchgehend nicht vorliegen. Im Übrigen mindert auch eine „fixe Wohnadresse“ die Fluchtgefahr nur sehr eingeschränkt, wenn die Behörde keine Kenntnis davon hat.
Dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden hätte werden können, ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dies betrifft insbesondere die Mobilität des Beschwerdeführers im „Dublin-Raum“ sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich schon wesentlich länger illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, als ursprünglich behauptet. Er hat in diesem Zusammenhang bewusst versucht, die österreichischen Behörden zu täuschen. Seine Vertrauenswürdigkeit ist damit substanziell reduziert.
3.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
4. Kostenersatz
4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei – unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Fortsetzungsausspruches - Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dublin III-VO Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2171911.1.01Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021