TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/30 W137 2171911-1

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W137 2171911-1/16E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.10.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1055895607/171085842, und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen und nicht österreichischer Staatsbürger. Es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin seit März 2017 eine Lebensgemeinschaft führt. Es gab keinen Versuch der amtlichen Meldung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse der Lebensgefährtin.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2015 wurde rechtskräftig schon im August 2015 wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine seit August 2015 durchsetzbare (und rechtskräftige) aufenthaltsbeendende Maßnahme vor; der Beschwerdeführer konnte erst am 03.11.2016 abgeschoben werden. Im Jänner 2017 kehrte er nach Österreich zurück, stellte dabei keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und suchte auch nicht den Kontakt zu Behörden. Der Beschwerdeführer war in Österreich seit 13.01.2017 nicht gemeldet, wobei die letzten zwei Monate lediglich auf einer nicht erfolgten Abmeldung basieren. Der Beschwerdeführer verfügte nach der erneuten Einreise im Bundesgebiet über keine Meldeadresse und hat dem Bundesamt den Ort seiner tatsächlichen Unterkunft nicht bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer wurde am 21.09.2017 in Graz festgenommen. Er hat bisher keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Betreffend den Fortsetzungsausspruch gründet sich die Fluchtgefahr auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und Behinderung einer Abschiebung 2015 gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sowie die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in insgesamt vier Mitgliedstaaten gemäß § 76 Abs. 3 Z 6a FPG. Auch der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist nicht dergestalt, dass sich daraus ein Fehlen der Fluchtgefahr begründen lassen würde. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (insbesondere 2015 und nach der Rückkehr nach Österreich, die fast unmittelbar auf die Abschiebung nach Italien folgte) und seiner dadurch deutlich reduzierten Vertrauenswürdigkeit nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist unstrittig haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Auch die absehbare Dauer ist nicht unverhältnismäßig, da die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 18.10.2017 vorgesehen ist. Vielmehr besteht in diesem Zusammenhang ein verdichteter Sicherungsbedarf.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch keine der Verfahrensparteien (oder einen bevollmächtigten Vertreter) gestellt worden ist.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Meldeadresse Schubhaft Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2171911.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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