Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
DSGVO Art12Spruch
W258 2238715-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde vom XXXX 2020 , GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und
1.) die Geldbuße herabgesetzt
hinsichtlich des Faktums 1.) auf Euro 200,-- und
hinsichtlich des Faktums 2) auf Euro 100,--,
insgesamt sohin auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) sowie
2. die Verfahrenskosten mit Euro 30,-- bestimmt.
II. Die verletzten Verfahrensvorschriften lauten:
Zu 1.) Art. 5 Abs. 1lit. c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Zu 2.) Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm mit Art. 12 und 13 DSGVO
III. die verletzten Strafnormen lauten
Zu 1.) Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO
Zu 2.) Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO
jeweils in Verbindung mit § 16 VStG.
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
B) DIE REVISION IST GEMÄSS ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien auf Rechtsmittel und Ausfertigung des Erkenntnisses verzichtet haben.
Schlagworte
Datenschutz gekürzte Ausfertigung Geldbuße Herabsetzung KostentragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2238715.1.01Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021