TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/30 W116 2240193-1

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W116 2240193-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 22.12.2020, GZ: P1533603/6-HPA/2020, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 19.11.2020 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung in XXXX . Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 14.11.2020 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 890,- (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen, wobei eine Mitbewohnerin, die Hälfte davon tragen würde (€°445,--).

2.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 22.12.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst auf § 31 Abs. 1 HGG 2001 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat und in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG) gemeldet ist. Der Antragsteller habe im Fragebogen bezüglich der Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, dass er seit 14. November 2020 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung sei, und am 21. Dezember 2020 gegenüber der Behörde telefonisch angegeben, dass er davor noch bei seinen Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt habe. Seine namentlich bekannte Vermieterin habe am 16. Dezember 2020 angegeben, dass sie dem Beschwerdeführer die verbindliche Wohnungszusage nach der Wohnungsbesichtigung am 22. September 2020 erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Mietvertrag vorgelegt und die Behörde Abfragen im Zentralen Melderegister durchgeführt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei der Einberufungsbefehl am 28. Februar 2020 zugestellt worden, die verbindliche Wohnungszusage dagegen erst am 22. September 2020 und die Unterzeichnung des Mietvertrages am 14. November 2020 erfolgt. Seit 23. November 2020 sei der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich gemeldet und habe zuvor über keine eigene Wohnung verfügt. Damit seien die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages und die behördliche Meldung (erst) nach Erhalt seines Einberufungsbefehls erfolgt und er habe davor über keine eigene Wohnung verfügt (vgl. ZMR-Auszug). Er habe den Erwerb seiner Wohnung daher nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung seines Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.02.2021 nachweislich persönlich zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar (grundsätzlich) einverstanden sei, dass es sich bei ihm finanziell aber nicht mehr (aus)gehen würde. Er könnte seine Fixkosten nicht mehr bezahlen. Die Bank habe ihm keinen Kredit bewilligt, die Vermieterin sei ihm auch nicht entgegengekommen und seine Eltern hätten selbst finanziell zu kämpfen. Schließlich habe er sich letztes Monat schon bei einem Freund verschuldet. Die Wohnkostenbeihilfe sei daher seine letzte Hoffnung.

4.       Mit Schreiben vom 08.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt am 28.02.2020 seinen Einberufungsbefehl und trat am 01.12.2020 den Präsenzdienst an. Mit dem mit 19.11.2020 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die im Spruch angeführte Wohnung wurde am 14.11.2020 mit dem Beschwerdeführer und einer weiteren namentlich bekannten Frau als (gleichberechtigte) Hauptmieter geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 14.11.2020). Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2020 behördlich in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hat davor bei seinen Eltern gewohnt und über keine eigene Wohnung verfügt (vgl. ZMR-Auszug vom 25.11.2020).

Es wird festgestellt, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer nicht vor der Wirksamkeit der Einberufung (28.02.2020) stattgefunden hat.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.“

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die verbindliche Wohnungszusage am 22.09.2020 erhalten, am 14.11.2020 den Mietvertrag unterfertigt und am 23.11.2020 wurde die antragsgegenständliche Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles zu verstehen. Damit ist der Behörde zu folgen, dass die Einleitung im gegenständlichen Fall erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles am 28.02.2020 erfolgt ist. Es gab auch keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl. VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.

Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen – keine weitere Möglichkeit der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Einberufung Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2240193.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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