TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 V41/95, V42/95, V45/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs4
KurzparkzonenV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.09.92

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark auf Aufhebung einer KurzparkzonenV wegen rechtskräftig entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den zu V41/95, V42/95 und V45/95 protokollierten, nach dem 3. März 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß Art139 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der "Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.9.1992, GZ.: A10/1-1781/19-1992 wegen Gesetzwidrigkeit ihrem gesamten Inhalte nach" bzw. festzustellen, daß die bezeichnete Verordnung gesetzwidrig war. Die Gesetzwidrigkeit der Verordnung erblickt der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in der Verletzung gesetzlich vorgesehener Anhörungsrechte.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 3. März 1995, V150/94 ua., ausgesprochen, daß die vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bekämpfte Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. September 1992, Z A10/1-1781/19-1992, gesetzwidrig war.

3. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 8277/1978, 12564/1990) ausführt, werden mit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die mit ihr aufgehobenen Verordnungsbestimmungen für die Vergangenheit unangreifbar. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, daß nicht die Aufhebung einer rechtswidrigen generellen Norm erfolgt ist, sondern ein Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG (VfSlg. 12564/1990). Die Einleitung eines weiteren, eine Verordnung, die bereits Gegenstand eines Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 Abs4 B-VG war, betreffendes Verordnungsprüfungsverfahren kommt nicht in Betracht.

4. Die Anträge waren daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V41.1995

Dokumentnummer

JFT_10049387_95V00041_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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