TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W209 2239413-1

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch


W209 2239413-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.12.2020 betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 27.11.2020 wegen Verspätung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.09.2020 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 10.08.2020 bis 04.10.2020 den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe aus.

2. Die vom Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2020 als unbegründet abgewiesen.

3. Am 27.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2020 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet zurück und begründete dies damit, dass die Beschwerdevorentscheidung mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers gesandt worden sei. Am 10.11.2020 sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt, am 11.11.2020 sei die Briefsendung schlussendlich beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer über die Hinterlegung verständigt worden. Der Bescheid gelte damit mit 11.11.2020 als zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags habe mit der Hinterlegung des Bescheides am 11.11.2020 begonnen und nach zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 VwGVG) – im vorliegenden Fall daher am 25.11.2020 – geendet. Der Vorlageantrag sei erst am 27.11.2020 bei der belangten Behörde eingegangen, weswegen er gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

5. Am 09.02.2021 einlangend wurde die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass es trotz nicht fristgerecht eingereichten Antrages möglich sein müsse, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, weil seine Stimme gehört werden müsse, und er daher neuerlich begehre, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2020 wurde mittels RSb-Brief an die laut ZMR aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt.

Am 10.11.2020 erfolgte ein Zustellversuch. Am 11.11.2020 wurde die Briefsendung beim zuständigen Postamt hinterlegt, der 11.11.2020 als Beginn der Abholfrist vermerkt und die Verständigung darüber in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt.

In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung findet sich der Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der belangten Behörde der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Am 27.11.2020 langte bei der belangten Behörde per eAMS-Konto ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein.

2. Beweiswürdigung:

Die o.a. Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde einräumte, dass der Antrag verspätet war, und somit kein Zustellungsmangel anzunehmen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Den Feststellungen zufolge wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11.11.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt, der 11.11.2020 als Beginn der Abholfrist vermerkt und die Verständigung darüber in die Abgabeneinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig angeführt – zwei Wochen (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist am Mittwoch, den 11.11.2020 zu laufen und endete somit gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 25.11.2020.

Ein Zustellungsmangel wurde nicht behauptet und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht evident. Der erst am 27.11.2020 bei der belangten Behörde per eAMS-Konto eingelangte Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung durch das AMS zu Recht erfolgte.

Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2239413.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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