TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W137 2167371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W137 2167371-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.08.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2017, Zl. 542503509+VZ 170908212, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2017 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der volljährige Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der ungarischen Staatsbürgerin XXXX rechtsgültig verheiratet ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2010 wurde rechtskräftig schon im September 2011 bezüglich der Gewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Indien ausgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die damals ausgesprochene Ausweisung bereits konsumiert ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Ausreise nach Ungarn nicht belegen und es bestehen Zweifel, ob er die in der Heiratsurkunde angeführte Person „ XXXX “ ist. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, über keine Personaldokumente zu verfügen. Alle übrigen Originaldokumente befinden sich bei Frau XXXX , die jedoch zur Verhandlung nicht erschienen ist.

Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine seit September 2011 durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor; der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war in Österreich seit 09.04.2013 nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesamt den Ort seiner tatsächlichen Unterkunft nicht bekannt gegeben.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 20.04.2017, 542503509 – 170479915, das Gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Den diesbezüglichen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer ab 03.07.2017 unentschuldigt nicht nachgekommen.

Am 03.06.2017 übernahm der Beschwerdeführer persönlich eine Ladung zur Abklärung seiner Identität bei der indischen Botschaft für den 08.06.2017, der er jedoch unentschuldigt ebenfalls nicht nachgekommen ist. In der Verhandlung hat er bestritten diese erhalten zu haben, obwohl die eigenhändige Übernahme aktenkundig ist und ihm vorgehalten wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 der indischen Botschaft vorgeführt, wobei er kein Personaldokument vorlegen konnte. Aus diesem Grund ist zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats eine Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers in Indien erforderlich. Die diesbezügliche Dauer wurde mit 6 bis 12 Wochen angekündigt.

Betreffend den Fortsetzungsausspruch gründet sich die Fluchtgefahr auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und die mangelhafte Mitwirkung im Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Gelinderen Mittel ab 03.07.2017 nicht mehr nachgekommen (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG). Auch der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist nicht dergestalt, dass sich daraus ein Fehlen der Fluchtgefahr begründen lassen würde. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann insbesondere aufgrund des seit Juni 2017 gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist unstrittig haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig. Auch die Dauer ist nicht unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Kooperation bereits vor mehr als zwei Monaten seinen Termin bei der indischen Botschaft hätte absolvieren und anschließend im Gelinderen Mittel hätte verbleiben können. Das nunmehrige Fehlen der Vertrauenswürdigkeit ist allein seinem Verschulden zuzurechnen.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch keine der Verfahrensparteien (oder einen bevollmächtigten Vertreter) gestellt worden ist.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Identität Meldepflicht Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2167371.1.01

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten