TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/6 W137 2164536-1

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Entscheidungsdatum

06.05.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W137 2164536-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2017, Zl. 1124260400-170795388, und die Anhaltung in Schubhaft ab 07.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dubin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 07.07.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Sie reiste mit einem maltesischen Visum in den Schengener Raum ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf des folgenden Zulassungsverfahrens ergab sich eine Zuständigkeit Maltas zur Verfahrensführung.

2.       Mit Bescheid vom 29.04.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Maltas gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte sie keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.       Mit Bescheid vom 07.07.2017 wurde – nach mündlicher Einvernahme - die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dubin-III VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (in der damals geltenden Fassung) angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie über keinen festen Wohnsitz verfüge, für die Behörden nicht greifbar und in keiner Form im Bundesgebiet integriert sei. Aufgrund des bisherigen Verhaltens liege die für die Anordnung der Schubhaft erforderliche ultima-ratio-Situation vor und sei die Schubhaft auch verhältnismäßig. Dies auch, weil die Überstellung ohnehin binnen weniger Wochen erfolgen müsse. Zudem bestünden keine Zweifel an der Haftfähigkeit.

4.       Am 14.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird vom Diakonie Flüchtlingsdienst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufrecht gemeldet sei und der Behörde auch bekannt sei, in welchen Lokalitäten diese verkehre. Damit hätte man ihr problemlos eine Ladung zur „Einvernahme mit der Delegation der chinesischen Botschaft“ aushändigen können. Ein „Termin mit der serbischen Botschaft“ hätte auch im Rahmen einer Meldeverpflichtung im gelinderen Mittel organisiert werden können. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, auch zur Klärung, ob „ein Heimreisezertifikat durch die serbische Botschaft erlangt werden kann“.

Beantragt werde daher, a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; sowie d) der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.

5.       Ebenfalls am 14.07.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme des Bundesamtes wurde auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die beabsichtigte Überstellung nach Malta am 19.07.2017 verwiesen. Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz des Aufwandes.

6.       Am 19.07.2017 vereitelte die Beschwerdeführerin am Flughafen Wien ihre Abschiebung nach Malta. Sie wurde in das Polizeianhaltezentrum rücküberstellt. Am 24.07.2017 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig mit Unterstützung von IOM in ihren Herkunftsstaat VR China zurück.

7.       Das Vertretungsverhältnis erlosch mit 31.12.2020; eine neue/alternative Vertretung wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt gegeben.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Ihre Identität steht fest. Sie stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung die Zuständigkeit Maltas rechtskräftig festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat die geplante Abschiebung nach Malta am Flughafen Wien aktiv vereitelt; wenige Tage später ist sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über eine aufrechte Wohnsitzmeldung in einer mit einem Prostitutionslokal verbundenen Unterkunft. Diese Unterkunft stellt keinen gesicherten Wohnsitz dar. Sie war zuvor ohne Aufenthaltsberechtigung seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig gewesen und während des Zulassungsverfahrens zwischenzeitlich nicht gemeldet. Die Festnahme erfolgte in dem mit der Wohnadresse verbundenen Prostitutionslokal. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nicht legal berufstätig und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (faktisch) mittellos.

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Sie ist weder beruflich noch sozial integriert. Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich gesund sowie jedenfalls haftfähig.

Das Vollmachtsverhältnis wurde mit 31.12.2020 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin ist seither nicht mehr vertreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1.    Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2.    Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem in Kopie einliegenden chinesischen Reisepass. Die Feststellungen bezüglich des Zulassungsverfahrens, der Vereitelung einer Abschiebung nach Malta sowie der freiwilligen Ausreise in die VR China sind durch die entsprechenden Entscheidungen und Berichte belegt.

1.3.    Die Feststellungen zu den Meldungen im Bundesgebiet sind dem Zentralen Melderegister entnommen. Da die Besitzerin des Prostitutionslokals gegenüber der Polizei ausdrücklich erklärte, die Beschwerdeführerin wohne tatsächlich nicht an der Meldeadresse (die wiederum im Eigentum ihres Ehegatten stehe), kann diese auch nicht als gesicherte Unterkunft der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

1.4.    Das Fehlen substantieller sozialer sowie beruflicher und familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlange und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die – ebenfalls nicht bestrittene – faktische Mittellosigkeit ist aktenkundig.

1.5.    Anzeichen für schwerwiegende gesundheitliche Beschwerden sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung und während der Anhaltung haftfähig war und wurde dies auch nicht angezweifelt.

1.6.    Die Feststellungen hinsichtlich des Wegfalls des bisherigen Vertretungsverhältnisses ergeben sich aus der nahezu vollständigen Zurücklegung von im Rahmen der staatlichen Rechtsberatung ergangenen Vollmachten an den Diakonie Flüchtlingsdienst. Das gegenständliche Verfahren ist auf der Ausnahmeliste nicht angeführt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der damals gültigen Fassung, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der damals geltenden Fassung:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem bis dato unbekannten Aufenthalt sowie dem Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.

3.2. Für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin war (rechtskräftig) Malta zuständig. Die Erfüllung der Ziffer 6 (Rumpfbestimmung) des § 76 Abs. 3 FPG ist damit zweifelsfrei gegeben – dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Zudem lag unstrittig eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung – mithin das Kriterium der Ziffer 3 - unstrittig vor.

Hinsichtlich Ziffer 1 ergibt sich aus dem ZMR, dass die Beschwerdeführerin bei Festnahme über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte. Dass sie an dieser Adresse wohnhaft wäre, wurde freilich von der Ehefrau des (vermeintlichen) Vermieters ausdrücklich verneint. Unstrittig ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet – auch während des laufenden Zulassungsverfahrens – nicht gemeldet war und sich sohin dem Verfahren entzogen hat. Dem kann auch nicht entgegenstehen, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise regelmäßig in einem Prostitutionslokal anzutreffen war – sie hat dies im Übrigen auch nicht dem Bundesamt bekannt gegeben.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin weder über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet noch über ausreichend Existenzmittel verfügt. Insbesondere verfügte die Beschwerdeführerin bei Anordnung der Schubhaft über keinerlei familiäre und keine legalen beruflichen Anknüpfungspunkte. Auch eine gesicherte Unterkunft konnte sie nicht darlegen. Berufliche, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

3.4. Auch die glaubhafte regelmäßige Anwesenheit in einem Prostitutionslokal stellt jedenfalls keinen gesicherten Wohnsitz dar und wäre auch hinsichtlich der Greifbarkeit nur dann von Relevanz, wenn sie die Behörde von dieser Anwesenheit im Vorfeld informiert hätte. Ganz grundsätzlich ist zudem festzuhalten, dass das Vorliegen eines Einzelkriteriums der Ziffer 9 dem Vorliegen einer Fluchtgefahr (im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) nicht entgegensteht.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt, dass zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden – hier: erheblichen - Ausmaß angenommen.

3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich die Beschwerdeführerin als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen der Beschwerdeführerin an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein gelinderes Mittel unter Verweis auf die Entscheidung VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 ausreichend gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der angeführten Entscheidung ein substanziell anderer Sachverhalt zugrunde liegt – insbesondere eine aufrechte und gepflegte Beziehung zu ihrem in Österreich lebenden (dreijährigen) Kind samt belegter Wohnmöglichkeit bei ihrem früheren Lebensgefährten.

3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen sehr kurzer Frist möglich ist. Die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Malta fanden statt; die damals absehbare Anhaltedauer betrug auch nur wenige Wochen – konkret wurde die Schubhaft am 07.07.2017 angeordnet und eine Abschiebung für den 19.07.2017 organisiert. Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde nie ein Zweifel an der Möglichkeit einer raschen Abschiebung geäußert.

Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Beschwerdeführerin zwar die Abschiebung am 19.07.2017 vereitelte, allerdings bereits am 24.07.2017 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehrte.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 07.07.2017 zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung hinsichtlich Malta nicht ausreisewillig war (was sie später durch Vereitelung der Abschiebung auch unterstrich). Hinsichtlich der VR China musste aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz eine fehlende Ausreisewilligkeit der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ob – wie in der Beschwerde ausgeführt - „ein Heimreisezertifikat durch die serbische Botschaft erlangt werden kann“ – ist im gegenständlichen Verfahren sachlich unerheblich. Darüber hinaus musste hinsichtlich der VR China aufgrund des gültigen Reisepasses ein solches nicht erlangt werden.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Dublin III-VO Fluchtgefahr Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W137.2164536.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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