Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2213848-10/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des mongolischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ), Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2021, zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) wird seit XXXX .2020 in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angehalten. Die Schubhaftvoraussetzungen sind nach wie vor gegeben.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Er hat in Österreich keine gesicherte Wohnmöglichkeit und kaum eigene finanzielle Mittel. Es bestehen keine familiären und (abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis) auch keine sozialen Anknüpfungen.
Der BF hat in Österreich jahrelang einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum verwendet, sodass er von den Behörden seines Herkunftsstaates Mongolei erst vor kurzem identifiziert werden konnte. Er hat gelindere Mittel und Wohnsitzauflagen missachtet. Es liegt daher Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 1, 3, 7, 8 und 9 FPG vor. Außerdem ist er nicht unbescholten, sondern wurde in Österreich mehrmals (allerdings schon länger zurückliegend) wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist weiterhin verhältnismäßig, weil er trotz diverser gesundheitlicher Beschwerden, die im AHZ XXXX medizinisch behandelt werden, weiterhin haftfähig ist, vor wenigen Tagen ein Reisedokument (HRZ) ausgestellt wurde und mit seiner Rückführung (entweder im Rahmen einer freiwilligen Ausreise oder mittels Abschiebung) innerhalb des nächsten Monats zu rechnen ist. Flugbuchungen in die Mongolei sind aktuell trotz der Covid-19-Pandemie nach Auskunft der Behördenvertreterin jederzeit problemlos möglich.
Ein gelinderes Mittel ist nicht geeignet, zumal der BF seiner Verpflichtung zur periodischen Meldung bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion nicht nachkam, sondern unautorisiert von XXXX nach XXXX reiste, wo er sich auch nicht von sich aus bei der Polizei meldete. Die Schubhaft kann gemäß § 80 Abs 4 Z 1 und 2 FPG für länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, weil bis April 2021 kein Reisedokument für den BF vorlag und die Feststellung seiner Identität zunächst nicht möglich war.
Die Schubhaft ist daher nach wie vor verhältnismäßig; die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung sind erfüllt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zuzulassen.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2213848.10.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021