TE Vwgh Beschluss 1997/3/17 97/10/0027

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über den Antrag der G, I, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1996, Zl. 96/10/0243-3, gesetzten Frist zu bewilligen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 22. November 1996 erhob die Beschwerdeführerin betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates von Tirol vom 27. September 1996, Zl. 16/131-3/1996, wegen Übertretungen des TLPG und des SPG, ein (als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu wertendes) "Revisionsbegehren". Darin beantragte sie unter anderem die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 6. Dezember 1996 abgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, ihren Schriftsatz im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Z. 3 bis 7, 24 Abs. 1 und 2 VwGG binnen zwei Wochen zu ergänzen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1996 zugestellt. Mit einer vom 4. Jänner 1997 datierten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der gesetzten Frist bis zum 15. Februar 1997, "da ich die schriftliche Erklärung und das dazugehörige über die Weihnachtsfeiertage nicht erledigen konnte".

Mit Beschluß vom 16. Jänner 1997 wurde die Verbesserungsfrist bis zum 18. Jänner 1997 verlängert; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, daß Mängelbehebungsaufträge nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Anberaumung einer kurzen Frist zu erteilen sind; eine Verlängerung dieser Frist ist nur möglich, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert war. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund genannt, der eine Verlängerung der gesetzten Frist sogar über die Dauer der in § 26 Abs. 1 VwGG normierten Beschwerdefrist hinaus angesichts des gesetzlichen Gebotes, eine kurze Frist zu setzen, rechtfertigen könnte. Dem von der Beschwerdeführerin genannten Hinderungsgrund werde mit der Verlängerung der Frist auf eine Dauer von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung ausreichend Rechnung getragen.

Innerhalb der mit Beschluß vom 16. Jänner 1997 verlängerten Frist wurde dem Verbesserungsauftrag vom 6. Dezember 1996 nicht entsprochen. Mit Beschluß vom 27. Jänner 1997 wurde (daher) das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit einer am 30. Jänner 1997 zur Post gegebenen Eingabe übermittelte die Beschwerdeführerin Ablichtungen von Aktenstücken des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, von an das Bezirksgericht Innsbruck gerichteten Eingaben, einer an das Bezirksgericht Innsbruck und den Verwaltungsgerichtshof gerichteten "Stellungnahme" sowie einen Antrag auf "Wiedereinsetzung in die Frist", der wie folgt begründet wird:

"Da ich mir (und mein Freund) sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, müssen wir alle rechtlichen und verwaltungsrechtlichen Akte und Anträge selber erkundigen und eingeben. Also wäre im Sinne der vielgerühmten Volksnähe eine Frist in dieser Dauer angebracht. Sie selbst verweigerten mir Rechtshilfe. Vielleicht aus diesem Grund und Gründen, da der Klageführer Polizist ist. Wie oben erwähnt können wir uns keinen Rechtsanwalt leisten. Müssen alle Schreiben selbst verfassen. Außerdem ist meine Gesundheit seit diesem Vorfall noch mehr geschädigt worden."

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin ist kein Sachverhalt zu entnehmen, der als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden könnte. Ebensowenig wurde dem Gebot, spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen (vgl. hiezu die bei Mayer, B-VG, § 46 VwGG, VI referierte Rechtsprechung), entsprochen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben. Die Erteilung eines Verbesserungsauftrages (§ 34 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 2 VwGG) erübrigte sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100027.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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