Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G312 2188353-1/29E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak; vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Christine SCHNEIDHOFER als Erwachsenenvertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX ; nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2021 und 17.05.2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
IV. Die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung und die Festsetzung einer Ausreisefrist werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des
Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G312.2188353.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021