Entscheidungsdatum
07.06.2021Norm
AlVG §20Spruch
407 2226863-1/30Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BEschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, sowie den beisitzenden fachkundigen Laienrichtern Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den RA Dr. Michael BATTLOGG, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Feldkirch vom 14.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 beschlossen:
A)
Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Ergehen des Urteils des Landesgerichts Innsbruck in der Sache 48 Lgs 71/20g ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aussetzung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2226863.1.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021