Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
ASVG §410Spruch
I413 2242816-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Vorarlberg vom 21.04.2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde am 09.06.2021 wird das Verfahren betreffend die Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2010 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 21.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 22.02.2021 auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR 25.182,96 gemäß § 41 GSVG ab.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.04.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die am 29.04.2021 eingelangte - fristgerechte - Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verwaltungsakt vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre unsubstantiierte Beschwerde um Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie um Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, im Wege der Verbesserung zu ergänzen.
Mit dem am 09.06.2021 eingelangten Schreiben teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der in Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem am 09.06.2021 zugestellten Schreiben dieses Inhalts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung unter anderem dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (VwGH29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwH).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG Anm 5).
Durch den in der Verhandlung unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, wird die durch die berechtigte Säumnisbeschwerde entstandene Zuständigkeit des Gerichts beendet, über den Asylstatus erstmalig zu entscheiden (stattdessen wird es über die Beschwerde gegen den in diesem Punkt abweisenden Spruch des BFA zu entscheiden haben), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Der Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2242816.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021