Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
ASVG §410Spruch
I413 2236391-1/5E
I413 2236389-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzenden Richter, über die Beschwerde von 1. XXXX , vertreten durch: Schneller Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg vom 08.09.2020, Zl. XXXX , und 2. XXXX , vertreten durch die Obfrau XXXX , vertreten durch: Schneller Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2021:
A)
I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen: Das Beschwerdeverfahren bzgl. dem Zweitbeschwerdeführer wird in Folge Zurückziehens der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236389.1.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021