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22/02 ZivilprozeßordnungNorm
B-VG Art137, Art146 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Einleitung der Exekution der Prozesskosten eines VfGH-Erkenntnisses; Zulässigkeit der Aufrechnung der Prozesskostenforderung gegen die Forderung auf Zahlung der Normverbrauchsabgabe wegen rechtskräftigen und vollstreckbaren AbgabenbescheidesRechtssatz
Die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Zahlung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Juli 2011 iHv € 4.351,72 gegen die Prozesskostenforderung des Beschwerdeführers auf Grund des Erkenntnisses vom 26.06.2020, E2851/2018-22, ist zulässig: Eine bestrittene Forderung, über die die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat, kann jedenfalls dann nicht als in einem Verfahren gemäß Art137 B-VG aufrechenbare Gegenforderung angesehen werden, wenn sie entweder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen oder über sie durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Andernfalls käme nämlich der Entscheidung des VfGH über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung Rechtskraft gemäß §35 VfGG, §411 Abs1 letzter Satz ZPO zu; der VfGH würde die Grenzen seiner durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit überschreiten.
Die vom Bund geltend gemachte Gegenforderung beruht auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Abgabenbescheid. Es handelt sich somit um keine strittige Forderung, über die der VfGH zu entscheiden hätte. Der Bund hat seine aus dem Erkenntnis vom 26.06.2020, E2851/2018-22, folgende Zahlungspflicht durch Aufrechnung erfüllt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / Kosten, Prozesskosten, NormverbrauchsabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2851.2018Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021