TE Vwgh Beschluss 1997/3/17 97/10/0026

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über den Antrag des Dr. W in W, auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Weiss sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fellner und Dr. Hargassner, in der zur hg. Zl. 96/13/0183 protokollierten Beschwerdesache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Nach Abweisung des im Zusammenhang mit der zur

hg. Zl. 96/13/0183 protokollierten Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers mit hg. Beschluß vom 6. Dezember 1996, beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verfahrenshilfe und lehnte die oben genannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes wegen Befangenheit ab. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hargassner habe ihm im genannten Beschluß Mutwilligkeit der Prozeßführung unterstellt, weil die Ablehnung des Übergangs der Zuständigkeit zur Einkommensteuerveranlagung für 1994 auf die belangte Behörde einen die Rechtsgüter des Beschwerdeführers in gewichtiger Weise verletzenden behördlichen Eingriff, der eine entsprechende Gegenwehr begreiflich erschienen ließe, nicht erkennen lasse. Er "unterschlage und vertusche" jedoch die aktenkundige bzw. gerichtsbekannte Tatsache, daß durch diese Ablehnung auch und vor allem die Auszahlung der vom Beschwerdeführer dringend benötigten Mietzinsbeihilfe für weitere Jahre vereitelt und verschleppt werde, was zweifellos einen gewichtigen Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers darstelle. Seit 1994 beantrage er nämlich laufend die Auszahlung der Mietzinsbeihilfe, die allerdings von der Einkommensteuerveranlagung abhänge. Für die Jahre 1991 bis 1993 habe die belangte Behörde zwar eine Einkommensteuerveranlagung vorgenommen, aber in einer gesetzlos-willkürlichen Art und Weise, sodaß eine Mietzinsbeihilfe ausgeschlossen sei. Durch die Weigerung der belangten Behörde, eine Einkommensteuerveranlagung für 1994 vorzunehmen, könne sich die belangte Behörde auch für die Jahre 1996, 1997 und folgende auf die "gesetzlos-willkürliche" Einkommensteuerveranlagung für 1991 bis 1993 berufen und solcherart die Auszahlung der Mietzinsbeihilfe für die Jahre 1996, 1997 und folgende hintertreiben und weiterhin verweigern. Das stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers dar, der allerdings von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Hargassner "unterschlagen und vertuscht worden" sei, um Mutwilligkeit der Prozeßführung konstruieren zu können. Er müsse daher als dem Beschwerdeführer gegenüber befangen angesehen werden, ebenso wie die beiden anderen genannten Richter, "weil diese bereits im Komplott mit Dr. Hargassner" in einer anderen Beschwerdesache "eine entscheidungswesentliche Tatsache einfach unterschlagen und vertuscht" hätten, nur um "problemlos und bequem" eine Abweisung aussprechen zu können, wie das auch einem anderen - näher bezeichneten - Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers im einzelnen entnommen werden könne.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes an der Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zl. 97/10/0010, und die hier zitierte Vorjudikatur) vermag der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt.

Derartige, auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Beschwerdeführer hindeutende konkrete Umstände werden aber im vorliegenden Schriftsatz nicht aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr wird vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, es sei im Beschluß über die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages eine - seiner Meinung nach - entscheidungswesentliche Tatsache außer acht gelassen worden, woran er die durch nichts begründete Vermutung knüpft, dies sei geschehen, um den Verfahrenshilfeantrag abweisen zu können. Auch die bloße, durch nichts untermauerte Behauptung, die abgelehnten Richter hätten sich im früheren Verfahren unsachlich verhalten, ist nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zlen. 96/10/0249, 0250, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Weiss und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fellner und Dr. Hargassner erweist sich somit als unbegründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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