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KOVGNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Eine behördliche Erledigung, deren Inhalt zufolge dem Antragsteller, wenn auch unter Bezugnahme auf den Antrag, rechtserhebliche Tatsache bekanntgegeben werden, aus denen der Adressat dann allenfalls seine Schlüsse in der Richtung ziehen kann, ob damit die Ablehnung seines Antrages ausgesprochen oder aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Versagung der Zustimmung des BMfF überhaupt nicht zustandegekommen ist, enthält keinen Spruch. Die bloße - im übrigen rechtsirrige - Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde, daß bereits entschiedene Sache vorliege, hat nicht den Charakter eines Bescheides. Aufgrund einer solchen formlosen Äußerung kann keinesfalls eine frühere Erledigung der Behörde nachträglich die Qualifikation eines Bescheides erhalten (Hinweis E 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X05Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021