RS Vwgh 1982/4/21 1647/78

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Index

KOVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs1
AVG §59 Abs1

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0577/53 B 08.04.1953 RS 2;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Eine behördliche Erledigung, deren Inhalt zufolge dem Antragsteller, wenn auch unter Bezugnahme auf den Antrag, rechtserhebliche Tatsache bekanntgegeben werden, aus denen der Adressat dann allenfalls seine Schlüsse in der Richtung ziehen kann, ob damit die Ablehnung seines Antrages ausgesprochen oder aber zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Versagung der Zustimmung des BMfF überhaupt nicht zustandegekommen ist, enthält keinen Spruch. Die bloße - im übrigen rechtsirrige - Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde, daß bereits entschiedene Sache vorliege, hat nicht den Charakter eines Bescheides. Aufgrund einer solchen formlosen Äußerung kann keinesfalls eine frühere Erledigung der Behörde nachträglich die Qualifikation eines Bescheides erhalten (Hinweis E 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X05

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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