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KOVGNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Wie der als Bescheidinhalt im § 58 Abs 1 AVG 1950 vorgeschriebene Spruch lauten muß, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gem § 59 Abs 1 AVG 1950 auch anzuführen sind.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X04Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021