Index
KOVGNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Aus dem Anspruch auf die nach § 76 KOVG 1957 zu fällende Ermessensentscheidung darüber, ob der Ausgleich gewährt wird oder nicht, folgt, daß der Antragsteller schon deshalb Partei im Sinne des § 27 VwGG 1965 ist. Die zu Bescheidbeschwerden ergangene Rechtsprechung (Hinweis B 24.9.1952, 2730/51, VwSlg 2646 A/1952, und B 8.4.1953, 0577/53), in der der VwGH, wenn auch nur mit der auf die Frage des Rechtsanspruches eingeschränkten Begründung, § 76 KOVG 1957 als Norm ausgelegt hat, durch deren Anwendung (Nichtgewährung eines Härteausgleichs) der Bfr schlechthin in einem Recht nicht verletzt sein kann, seine Rechtssphäre also nicht berührt ist, wird nicht aufrechterhalten.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X03Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021