RS Vwgh 1982/4/21 1647/78

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Veröffentlicht am 21.04.1982
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Index

KOVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs2
KOVG 1957 §76
VwGG §27

Beachte


Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
0577/53 B 08.04.1953 RS 2;
(RIS: abgv)

Rechtssatz

Aus dem Anspruch auf die nach § 76 KOVG 1957 zu fällende Ermessensentscheidung darüber, ob der Ausgleich gewährt wird oder nicht, folgt, daß der Antragsteller schon deshalb Partei im Sinne des § 27 VwGG 1965 ist. Die zu Bescheidbeschwerden ergangene Rechtsprechung (Hinweis B 24.9.1952, 2730/51, VwSlg 2646 A/1952, und B 8.4.1953, 0577/53), in der der VwGH, wenn auch nur mit der auf die Frage des Rechtsanspruches eingeschränkten Begründung, § 76 KOVG 1957 als Norm ausgelegt hat, durch deren Anwendung (Nichtgewährung eines Härteausgleichs) der Bfr schlechthin in einem Recht nicht verletzt sein kann, seine Rechtssphäre also nicht berührt ist, wird nicht aufrechterhalten.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1978001647.X03

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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