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Baurecht - NÖNorm
AVG §19Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, ob durch das Zurkenntnisbringen des Verhandlungsergebnisses gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Berufungsverhandlung saniert werden kann.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983050187.X03Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021