RS Vwgh 1984/4/10 83/05/0187

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Veröffentlicht am 10.04.1984
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Index

Baurecht - NÖ
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19
AVG §45 Abs3
AVG §66 Abs4 implizit

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, ob durch das Zurkenntnisbringen des Verhandlungsergebnisses gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Berufungsverhandlung saniert werden kann.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983050187.X03

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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