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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KonservierungsmittelV 1977 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. Jänner 1993, Zl. UVS-18/14/2-1993, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 74 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) iVm § 5 der Konservierungsmittelverordnung zur Last gelegt. Das strafbare Verhalten wurde dabei wie folgt umschrieben:
"(Der Beschwerdeführer) habe es als gemäß § 9 VStG für das Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren für die Firma S mit Sitz in H, verantwortliche Person zu verantworten, daß am 20.3.1991 um 9.00 Uhr in der Filiale in S, ein Becher "Eiermayonnaise" zu 371 g mit einem pH-Wert von 5,4 bis 5,7 in Verkehr gebracht wurde, obwohl es verboten ist, Mayonnaisen mit einem pH-Wert von über 4,5 in Verkehr zu bringen."
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 74 Abs. 4 LMG 1975 eine Geldstrafe verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse keine wie immer gearteten Rückschlüsse darüber zu, in welcher Form das "Inverkehrbringen" der Mayonnaise geschehen sei. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu konkretisieren, inwieweit es zu einem "Inverkehrbringen" gekommen sei.
Dieses Vorbringen erweist sich als zutreffend.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, daß die näher umschriebene Ware am 20. März 1991 um 9.00 Uhr in einer seiner Filialen "in Verkehr gebracht wurde", läßt nicht mit der gemäß § 44a Z. 1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen, worin die "Inverkehrsetzung" bestanden hat, bzw. durch welche Vorgangsweise (vgl. § 1 Abs. 2 LMG 1975) diese bewirkt worden sein soll (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 12. März 1984, Zl. 10/1124/80, und vom 15. Juni 1987, Zl. 87/10/0020).
Dazu kommt, daß die Verfolgung einer Person wegen einer im § 74 Abs. 1 bis 5 LMG 1975 angeführten Verwaltungsübertretung gemäß § 74 Abs. 6 unzulässig ist, wenn gegen diese Person binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Weder die Strafverfügung vom 14. Mai 1991 noch das Straferkenntnis vom 17. Februar 1992 umschreiben die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat anders als mit dem (wie dargelegt) unzureichenden Vorwurf der "Inverkehrsetzung". Geht man mit der belangten Behörde von der Tatzeit "20. März 1991" aus, so erweist sich die Tat seit dem 20. März 1992 als verjährt. Die belangte Behörde hätte daher das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft gar nicht bestätigen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war somit - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren nur für drei Beschwerdeausfertigungen und eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zuzusprechen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100066.X00Im RIS seit
20.11.2000