RS Vwgh 2016/3/16 Ro 2015/17/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2016
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der (hier gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 und 4 GSpG) Beschuldigte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen (vgl zB in diesem Sinne VwGH vom 14. Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Beschuldigte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J22

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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