TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/17 96/10/0216

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Hans-Jörg und des Manfred K in U, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 1996, Zl. IV-B-260/6-1996, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Antrag der Beschwerdeführer um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 1996 wurde 1) das Ansuchen der Beschwerdeführer um (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf dem Grundstück Nr. 1393, KG X, gemäß § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die "Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 19/1972 i.V.m. §§ 23 Abs. 2, 50 Abs. 6, 81 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991 i.d.g.F. (NG 1990) i.V.m. § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 18/1969 i.d.g.F., als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widersprechend abgewiesen und den Beschwerdeführern 2) der Auftrag zur Entfernung der widerrechtlich errichteten Fischerhütte erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer im Recht auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung und auf Unterbleiben des Entfernungsauftrages verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 9. September 1996, Zl. A 46/96, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG der Antrag gestellt, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996, G 250/96 u.a., wurde ausgesprochen, daß die genannte Wortfolge im § 50 Abs. 6 leg. cit. verfassungswidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung maßgebenden Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0210, entschieden wurde. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit hinsichtlich der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer um nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Hingegen liegt ihm in Ansehung des Entfernungsauftrages keine Rechtswidrigkeit zur Last, sodaß die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren für die Vollmacht betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Vollmacht nicht vorgelegt, sondern sich vielmehr auf § 8 RAO und § 10 AVG berufen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100216.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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