RS Vwgh 2018/5/8 Ro 2018/08/0007

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §341

Rechtssatz

Wenn dem Vertragsarzt - wenn auch noch nicht rechtskräftig, so doch ohne aufschiebende Wirkung des dagegen ergriffenen Rechtsmittels - die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig entzogen wurde, so ist dies einem Wegfall des Vertragsverhältnisses insofern gleichzuhalten, als ab diesem Zeitpunkt (zumindest bis auf Weiteres) keine neuen Honorarforderungen mehr entstehen können und es zu einer Aufrechnung gegen solche nicht mehr kommen kann. Mit der Aufrechungsmöglichkeit wird dem Krankenversicherungsträger jene Sicherungsmöglichkeit genommen, die es in Abwägung der Interessen des Vertragsarztes mit den Interessen des Krankenversicherungsträgers rechtfertigen konnte, den Krankenversicherungsträger zur vorläufigen Zahlung von bestrittenen Honorarforderungen zu verpflichten und ihn darauf zu verweisen, die Berechtigung der Honorarforderung ex post prüfen zu lassen bzw. ungerechtfertigte Honorarzahlungen beim Vertragsarzt einbringlich zu machen. § 32 Abs. 2 des zwischen der Ärztekammer für Kärnten einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ua für die Kärntner Gebietskrankenkasse andererseits abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 1. August 1972 ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick darauf, dass sich ab dem Verlust der Berufsausübungsberechtigung des Vertragsarztes das Einbringlichkeitsrisiko erhöhen würde, dahin auszulegen, dass der Krankenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur vorläufigen Auszahlung bestrittener Honorarforderungen verpflichtet ist. § 32 Abs. 2 des Gesamtvertrages steht in einem solchen Fall auch der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung aus dem Titel früherer ungerechtfertigter Honorarzahlungen nicht im Weg. Der Einbehalt von Honorar dient auch der Sicherung der Schadenersatzforderungen des Krankenversicherungsträgers (VfGH 17.12.1999, B1678/98; B1749/98, VfSlg 15709).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080007.J02

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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