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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
AVG §13a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/10/0078Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerden des W in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom 19. März 1996, Zl. II/3-513-K11/15/17, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag, und 2. vom 7. März 1996, Zl. II/3-513-K-11/14/5, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu 1.:
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 1295 KG P. ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer den Auftrag, das auf dem erwähnten Grundstück in Holzblockbauweise auf gemauertem Keller errichtete Wohnhaus und das unmittelbar östlich neben dem Wohngebäude auf einer Kläranlage ebenfalls in Holzblockbauweise errichtete Wirtschaftsgebäude zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf der Baufläche durch Rekultivierung und Begrünung wiederherzustellen. Begründend legte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und Erörterung verschiedener Beweisanträge des Beschwerdeführers dar, das Grundstück befinde sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald und sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde P. als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Auf der Liegenschaft seien konsenslos unter anderem die im Spruch genannten Baulichkeiten errichtet worden. Auf der Grundlage von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz, das im angefochtenen Bescheid umfangreich wiedergegeben wird, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß durch die Baulichkeiten das Landschaftsbild, die Schönheit und Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert dauernd und maßgeblich beeinträchtigt werde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch die Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne. Eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme stelle kein nachvollziehbares Betriebskonzept dar und es gehe daraus auch keinesfalls hervor, daß er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Vielmehr werde deutlich, daß seit dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Der Gutachter habe in schlüssiger Weise dargelegt, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers wegen der von ihm gewählten Art der Bewirtschaftung keiner zeitgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung entspreche und aus agrarfachlicher Sicht nur als Liebhaberei eingestuft werden könne. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude betreffend habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht, aus denen zu erkennen gewesen wäre, daß das Vorhaben für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Zu 2.:
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (als gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig gewordene Oberbehörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Gattersäge auf dem Grundstück Nr. 1293/4 der KG P. ab. Auf der Grundlage von im einzelnen wiedergegebenem Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Bewilligung sei zu versagen, weil durch die Anlage die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt werde und die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden könne.
Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG), bedarf im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten der Anzeige an die Behörde.
Gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG bedürfen in Landschaftsschutzgebieten Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen der Bewilligung durch die Behörde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs. 2 das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
Zu 1.:
Die Beschwerde macht zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt der Zugrundelegung eines unschlüssigen Sachverständigengutachtens geltend. Der Sachverständige habe die Möglichkeit verneint, durch Vorkehrungen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abzumindern. Diese Auffassung sei nicht nachvollziehbar, weil die Farbe der Eindeckung des Baukörpers durch Vorschreibung andersfarbigen Deckmaterials sofort und mit vertretbarem Aufwand mit landschaftsbildlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen wäre und die Dominanz des Baukörpers durch Abschirmung mit immergrünen Gehölzen jahreszeitenunabhängig abgemildert werden könne. Es sei in Betracht zu ziehen, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Bewilligung der Gebäudeerrichtung nahezu 16 Jahre zurückliege und mit Auflagen, wären diese bereits damals erteilt worden, den naturschutzbehördlichen Erfordernissen einer ausreichenden Abschirmung des Baukörpers heute längst entsprochen wäre.
Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem letzten Halbsatz des § 6 Abs. 4 NSchG kommt nicht die Bedeutung zu, daß die Behörde im Verfahren über die nachträgliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung den Antragsteller anzuleiten hätte, wie die Gestaltung des von ihm ohne Bewilligung ausgeführten Objektes abzuändern wäre, um Versagungsgründe zu beseitigen (vgl. die zu vergleichbaren Regelungen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0115, und vom 9. September 1996, Zl. 95/10/0269, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde mußte sich daher nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob auch bei einer vom gegebenen Zustand abweichenden - selbst in der Beschwerde nicht weiter konkretisierten - Gestaltung der Objekte eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorläge.
Ebensowenig zielführend ist der Hinweis der Beschwerde, wonach die Dominanz des Baukörpers durch Abschirmung mit immergrünen Gehölzen abgemildert werden könne, wobei entsprechende Auflagen schon längst hätten erteilt werden können. Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und vom Menschen gestalteten Elementen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. 11.253/A); unter dem "Landschaftsbild" ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zlen. 94/10/0122, 95/10/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur). Davon ausgehend hat der Gerichtshof schon mehrfach die Auffassung vertreten, daß die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstelle, nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden kann, die Sicht auf das Objekt sei durch Baum- oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) beeinträchtigt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0038). Es ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0080, und vom 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0121, sowie das oben bereits zitierte Erkenntnis vom 25. März 1996). Umsoweniger kann der Hinweis der Beschwerde, die Dominanz des Baukörpers könne durch Abschirmung mit Gehölzen abgemindert werden, wobei entsprechende Auflagen längst hätten erteilt werden können, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der Sachverständige treffe zwar Feststellungen über die Existenz anderer Gebäude, verschweige aber, daß sich am selben Güterweg vier in ihrer Mächtigkeit durchaus mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers vergleichbare und eingezäunte Baulichkeiten befänden. Die Beeinträchtigung der Schönheit und Eigenart der Landschaft wäre nicht anders zu beurteilen, würde man die Baulichkeiten des Beschwerdeführers wegdenken. Es blieben genügend weitere Baukörper, die der Landschaft auch für sich allein genommen jene Prägung verleihen würden, die der Sachverständige durch die Bauführungen des Beschwerdeführers verletzt sehe.
Diesen Darlegungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Lösung der Frage, ob ein bestimmter Eingriff in die Landschaft eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 95/10/0014, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0138).
Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung, es liege eine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, nicht jenes Landschaftsbild zugrunde gelegt hätte, an dem dies nach dem oben Gesagten zu messen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt erkennen, daß die belangte Behörde vom Vorhandensein von Gebäuden im fraglichen Gebiet ausging, die sich ebenfalls nicht harmonisch in das Landschaftsbild einfügten; darüber hinaus liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch die Auffassung zugrunde, daß der im einzelnen beschriebene naturnahe Charakter der Landschaft im fraglichen Bereich erhalten geblieben ist. Die belangte Behörde sah somit die in der Umgebung der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichteten Objekte nicht als prägend für das der Beurteilung zugrundezulegende Landschaftsbild an. Diese Auffassung steht auch mit den zahlreichen im Verwaltungsakt vorhandenen Lichtbildern im Einklang. Mit dem Hinweis der Beschwerde auf andere im fraglichen Gebiet errichtete Gebäude kann somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides über die Auswirkungen der Baulichkeiten auf den Erholungswert der Landschaft beruhten auf den höchstpersönlichen Ansichten des Sachverständigen, die in keiner Weise objektiviert seien. Der Beschwerdeführer habe 60 Zeugen namhaft gemacht, die bestätigt hätten, daß sie sich durch die Baulichkeiten in keiner Weise in einem wie immer gearteten Erholungswert beeinträchtigt fühlten. Die belangte Behörde sei diesem Beweisantrag nicht gefolgt und habe sich vollständig auf die rein subjektiven Empfindungen des Sachverständigen verlassen.
Diesen Darlegungen ist folgendes entgegenzuhalten: Ob ein Vorhaben geeignet ist, den Erholungswert der Landschaft maßgebend zu beeinträchtigen, ist schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 20 Abs. 1 NSchG auf der Grundlage von Befund und Gutachten eines Sachverständigen festzustellen. Den Darlegungen des Sachverständigen zur Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft hat der Beschwerdeführer lediglich entgegengesetzt, daß zahlreiche namentlich genannte Personen den Erholungswert der Landschaft durch seine Baulichkeiten nicht als beeinträchtigt ansähen. Diese Vorgangsweise war nicht geeignet, die Beweiskraft von Befund und Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern; denn damit wird weder ein Widerspruch zu den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens aufgezeigt noch dem Befund und Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019). Das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren war auch nicht so weit konkretisiert, daß entsprechende Erörterungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides geboten gewesen wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1995, Zl. 93/10/0233).
Die Beschwerde legt weiters dar, das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sei vor allem im Zusammenhang mit der "Kleintierhaltung, insbesondere der Schafzucht" unerläßlich. Diese erfordere die permanente persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Pflege und Aufzucht der Jungtiere. Der Beschwerdeführer habe hiezu eine Photodokumentation vorgelegt und sich zum Beweis der Notwendigkeit seiner Anwesenheit auf "Zeugen aus dem Bereich der Viehzucht" berufen. In mehreren Eingaben habe der Beschwerdeführer ausführlich die von ihm betriebene Land-, Forst- und Viehwirtschaft sowie Buschenschank beschrieben und auftragsgemäß ein Bewirtschaftungs- und Betriebskonzept vorgelegt. Es sei somit aktenwidrig, wenn dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, er habe keine konkreten Angaben gemacht, aus denen die Notwendigkeit des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes für eine zeitgemäße Land- und Forstwirtschaft zu ersehen sei. Diese Auffassung sei überdies mit den Denkgesetzen unvereinbar, zumal ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude zur Unterbringung des Betreibers denkunmöglich sei. Die belangte Behörde begründe auch ihre Auffassung, das vom Beschwerdeführer vorgelegte Bewirtschaftungs- und Betriebskonzept sei untauglich, nicht näher. Der Beschwerdeführer habe schlüssig und nachvollziehbar dargetan, aus welchen Bewirtschaftungsbereichen er unter Zugrundelegung marktkonformer Erträgnisse welche Einkünfte zu erzielen vermöge. Detailliertere Konzeptsinhalte könnten vernünftigerweise vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß ihm eine nachhaltige Betriebsführung und damit die Gewinnung einer konkreteren wirtschaftlichen Betriebsvorschau zufolge Versagung naturschutz- und baubehördlicher Bewilligungen für die Wirtschaftsgebäude bis dato nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 23. Oktober 1995 eine Betriebsrechnung vorgelegt, derzufolge der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben aus der gegenständlichen Bewirtschaftungstätigkeit S 300.000,-- betrage. Mit der unzutreffenden Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei habe die Behörde ihre Entscheidungsbefugnisse überschritten. Hätte sich die belangte Behörde mit der gebotenen Sorgfalt, insbesondere das widrige rechtliche Umfeld in Betracht ziehend, des Betriebs- und Wirtschaftskonzeptes des Beschwerdeführers angenommen, so hätte sie in rechtlicher Hinsicht zum Schluß gelangen müssen, daß die in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb des Beschwerdeführers einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 4 NSchG gerecht würden.
Nach § 6 Abs. 4 letzter Satz NSchG ist im Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. Gegebenenfalls ist die Behörde somit zu einer Interessenabwägung verpflichtet. Grundlage für die Feststellung, daß eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung die Realisierung des Vorhabens erfordert, und die Gewichtung des Interesses an dieser Nutzung müssen Befund und Gutachten eines Sachverständigen sein (vgl. § 20 Abs. 1 NSchG).
In der Frage, ob die Errichtung einer Baulichkeit zu den "Erfordernissen einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung" im Sinne der zitierten Vorschrift zählt, kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. Danach ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, daß sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertigt. Erst nach Bejahung dieser Frage dem Grunde nach ist die weitere Frage zu beantworten, ob für eine solche mögliche landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 18. April 1994, Zl. 92/10/0163, vom 24. April 1995, Zl. 91/10/0176, und vom 27. März 1995, Zl. 93/10/0175).
Im Zusammenhang mit den erwähnten Fragen wurde im Verwaltungsverfahren Befund und Gutachten eines Sachverständigen für Landwirtschaft eingeholt. Dieser hat auf der Grundlage eines umfangreich erhobenen Befundes und im einzelnen dargelegter Schlußfolgerungen die Ergebnisse seiner Ermittlungen wie folgt zusammengefaßt:
"Der Konsenswerber könnte auf Grund der Flächenausstattung von rund 1,3 ha Wiesen und Weiden und 1,2 ha Weingarten in Verbindung mit einer Buschenschank sowie der Haltung von ca. 8 bis 12 Schafen grundsätzlich einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb aufbauen. Auf Grund der Art, Größe, Raumwidmungen und Situierung entsprechen jedoch die errichteten Einzelobjekte nicht einem Wirtschaftsgebäude, wie es unter betriebs-, arbeitswirtschaftlichen und funktionellen Gesichtspunkten bei einem Landwirtschaftsbetrieb üblicherweise für derartige Zwecke verwendet wird. Es können daher die vorhandenen Baulichkeiten einschließlich des Wohngebäudes für die Nutzung der Grundflächen nicht als erforderlich und zeitgemäß angesehen werden, da sie in dieser Form nicht einer von einem ordentlichen Landwirt vorgenommenen planvollen und nachhaltigen Betriebsführung entsprechen."
Der Beschwerdeführer verweist auf seine Stellungnahmen, in denen er seine Ertragserwartungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes dargelegt hat. Es trifft jedoch zu, daß der Beschwerdeführer zur Auffassung des Sachverständigen, es seien die - den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildenden - Baulichkeiten als Wirtschaftsgebäude weder geeignet noch erforderlich, nicht konkret, geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene, entgegengetreten ist. Für den Standpunkt der Beschwerde wäre somit selbst dann nichts gewonnen, wenn ein nachvollziehbares Betriebskonzept vorläge. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen kann somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach ein anhängiges Verfahren über die nachträgliche Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung der Auferlegung einer Beseitigungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 NSchG nicht entgegenstehe. Die Beschwerde macht geltend, durch den Beseitigungsauftrag werde einer nachträglichen Erteilung der Bewilligung jede rechtliche und faktische Grundlage entzogen. Die belangte Behörde hätte daher einen Beseitigungsauftrag nicht eher erlassen dürfen, als durch eine einem weiteren Rechtszug nicht mehr unterliegende Entscheidung bindend die mangelnde Konsensfähigkeit der Baulichkeiten festgestellt wäre.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des ohne Bewilligung ausgeführten Bauvorhabens ist für einen Entfernungsauftrag nach § 25 Abs. 1 NSchG ohne rechtliche Bedeutung (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Mai 1985, Zl. 84/10/0064, und vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020). Tatbestandsvoraussetzung für die behördliche Anordnung einer Maßnahme nach § 25 Abs. 1 NSchG ist allein das Zuwiderhandeln gegen dieses Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Ausführung ohne Bewilligung ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des NSchG. Selbst ein anhängiges Verfahren über einen nachträglich gestellten Antrag auf Bewilligung der konsenslos errichteten Baulichkeit steht der Anordnung einer Maßnahme nach § 25 Abs. 1 leg. cit. nicht entgegen; zu einer solchen Anordnung ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Erst die nachträgliche Bewilligung stünde der Vollstreckung des Entfernungsauftrages hinderlich entgegen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die Errichtung der bewilligungspflichtigen Baulichkeiten ohne Bewilligung erfolgte. Es entsprach somit dem Gesetz, daß die belangte Behörde die Voraussetzung des "Zuwiderhandelns" gegen das NSchG durch die konsenslose Errichtung als erfüllt angesehen hat.
Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Behebung von Spruchteil III des Bescheides der ersten Instanz durch den angefochtenen Bescheid. Spruchteil III des bekämpften Bescheides der BH betraf die Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 17. August 1981 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Einstellschuppen für Traktoren, eine Bauhütte, einen Schuppen für Geräte und Holz sowie eine Gattersäge auf den Grundstücken Nr. 1293/3 (Traktoreinstellschuppen), 1293/4 (Gattersäge) und 1894/6 (Bauhütte und Lagerschuppen), alle KG P. Dazu hatte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Juli 1986, Zl. 85/10/0132, folgendes dargelegt:
"Der Beschwerdeführer beantragte die naturschutzbehördliche Bewilligung für die zwei Traktoreinstellschuppen und einen Schuppen für Geräte und Holz "für den Fall, daß rechtskräftig entschieden wurde", daß die genannten Objekte "bewilligungspflichtig gemäß dem NÖ NG sind". Rechtskraft kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes im allgemeinen nur dem Spruch, nicht aber der Begründung des Bescheides zukommen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1950, Slg. Nr. 1400/A, und vom 8. November 1972, Slg. Nr. 8312/A). Eine Feststellung im Spruch eines Bescheides, daß die genannten Objekte bewilligungspflichtig im Sinne des NSchG seien, ist aber bisher nicht erfolgt. Die lediglich in der Begründung von Bescheiden gemäß § 25 NSchG geäußerte Rechtsansicht, die gegenständlichen Objekte wären gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes bewilligungspflichtig, erfüllt die vom rechtskundigen Beschwerdeführer deutlich formulierte Bedingung seines Antrages nicht. Die Worte "rechtskräftig entschieden" stellen auf eine diesbezügliche Sachentscheidung ab, sodaß auf Grund dieser vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung die Erstbehörde über die "zwei Einstellschuppen für Traktoren" sowie über den "Schuppen für Geräte und Holz" mangels Eintrittes der im Antrag enthaltenen Bedingung (noch) kein Bewilligungsverfahren abzuwickeln hatte. Es kann dahinstehen, ob die bedungene bescheidmäßige Feststellung der Bewilligungspflicht nach dem NSchG zulässig ist. Denn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder sogar unzulässig sein (Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. Nr. 10.179/A). ...
Anders verhält es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung einer Gattersäge: Dieser Antrag wurde vom Beschwerdeführer ohne Beisetzung einer aufschiebenden Bedingung gestellt. Die von der Erstbehörde hiezu vertretene Rechtsansicht, daß eine Entscheidung über derartige Anträge nicht erfolgen könne, solange die auf § 25 NSchG gestützten Entfernungsaufträge im Instanzenzug nicht behoben seien, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Verfahrensgegenstand rechtsirrig."
Die belangte Behörde legte begründend dar, die im Antrag vom 17. August 1981 enthaltene Bedingung sei auch zwischenzeitlich nicht eingetreten. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag sei daher unzulässig. Anders verhalte es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Gattersäge. Diesen Antrag betreffend sei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Februar 1985 gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (21. April 1988) sei daher eine Zuständigkeit der BH nicht mehr gegeben gewesen. Die Entscheidung der Behörde erster Instanz im Spruchteil III sei somit bezüglich der zwei Einstellschuppen für Traktoren, der Bauhütte und des Schuppens für Geräte mangels Vorliegens eines "entscheidungsfähigen" Antrages, bezüglich der Gattersäge mangels Zuständigkeit zu beheben.
Die Beschwerde bezeichnet die soeben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als unrichtig. Jede Sachentscheidung, mit der über einen Bewilligungsantrag abgesprochen werde, impliziere denknotwendig eine Feststellung darüber, ob der Genehmigungsgegenstand einer Bewilligung überhaupt bedürfe. Aus der Formulierung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers könne nichts anderes erschlossen werden als dessen Ansuchen dahin, daß die Behörde eine naturschutzbehördliche Bewilligung für den Fall erteilen wolle, daß eine solche überhaupt notwendig sein sollte.
Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Darlegungen erübrigt sich schon im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwGG. Nach der zitierten Vorschrift war die belangte Behörde im Verfahren zur Erlassung ihres Ersatzbescheides und ist der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die im Vorerkenntnis dargelegte Rechtsansicht gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, wonach die im Antrag vom 17. August 1981 enthaltene Bedingung auch zwischenzeitlich nicht eingetreten sei. Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers keine Bedingung beigefügt gewesen sei, bedeutet nicht, daß der Behörde nunmehr ein unbedingter - und somit einer Sachentscheidung zugänglicher - Antrag vorlag.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde betreffend den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Gattersäge sei die Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits auf die Oberbehörde übergegangen gewesen, trägt die Beschwerde nichts vor. Auch insoweit entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht
vor:
Zu 2.:
Die Beschwerde macht geltend, das Gutachten, das dem zu 2. angefochtenen Bescheid zugrunde liege, käme in den entscheidungswesentlichen Fragen zu denselben Schlüssen wie jenes Gutachten, das dem zu 1. angefochtenen Bescheid zugrunde liege. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde sohin auf die Ausführungen betreffend die Unschlüssigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit des zuletzt erwähnten Gutachtens verwiesen. Insoweit enthält die Beschwerde somit keine eigenständigen, ausschließlich auf den zu 2. angefochtenen Bescheid bezogenen Gründe; es genügt daher, auf jene Darlegungen zu verweisen, die sich mit der Frage des Beweiswertes jenes Sachverständigengutachtens befassen, das dem zu 1.
angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Gattersäge handle es sich um einen in seiner Dimensionierung mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden nicht vergleichbaren, wesentlich kleineren Baukörper, ist darauf zu verweisen, daß die Rechtswidrigkeit der Beurteilung, es liege ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, nicht mit dem Hinweis auf geringe Dimensionen der Baulichkeit aufgezeigt werden kann. Die Behauptung der Beschwerde, die Gattersäge unterscheide sich um nichts von jenen Weingartenhütten, die die Sachverständigen übereinstimmend so gerne als ein typisches Wesensmerkmal des in Rede stehenden Landschaftsraumes erkennen möchten, ist anhand des festgestellten Sachverhaltes und des Akteninhaltes nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gattersäge einer zeitgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und aus diesem Grund konsensfähig sein könnte. Dem ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem die belangte Behörde hätte folgern können, die Gattersäge (die nach dem Akteninhalt in ihre Bestandteile zerfallen ist, sodaß es sich nur noch um unregelmäßig im Gelände verteilte Eisenrückstände und Holzabfälle handle) sei für die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Auch die Beschwerde trägt in diese Richtung nichts vor.
Auch in Ansehung des zu 2. angefochtenen Bescheides liegt die geltend gemachte Rechtswidrigkeit somit nicht vor.
Die Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Eine Entscheidung über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100077.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011