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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs2Rechtssatz
In § 86a Abs. 2 BAO hat der Gesetzgeber den Bundesminister für Finanzen als Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragungen an Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte zugelassen oder ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen mit der aufgrund von § 86a Abs. 2 BAO und § 56 Abs. 2 FinStrG ergangenen Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen wahrgenommen und in § 3 der genannten Verordnung eine Verpflichtung des Einschreiters normiert, "das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben". Damit ist als Voraussetzung einer mängelfreien Eingabe mittels Telekopierers klar geregelt, dass vor der Einreichung des Anbringens eine Unterschrift am Original zu setzen und in der Folge dieses eigenhändig unterschriebene Original dem Telekopierer zuzuführen ist. Diesem Auslegungsergebnis steht auch § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO, wonach bei telegraphisch, fernschriftlich und im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eingereichten Anbringen das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellt, nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nämlich lediglich, dass auf der bei der Behörde einlangenden Telekopie keine urschriftliche Originalunterschrift angebracht sein muss, und ermöglicht damit überhaupt erst diesen technischen Weg der Einbringung schriftlicher Eingaben, wo nur eine Telekopie des beim Absender verbleibenden (aber eigenhändig unterschriebenen) Originals bei der Behörde eingeht, ohne dass sich an jede Telefaxeingabe ein Mängelbehebungsverfahren anschließen müsste. Dieser (alleinige) Regelungszweck des § 86a Abs. 1 dritter Satz BAO kommt auch in den Erläuterungen zum Ausdruck (AB 1162 BlgNR 17. GP 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017150024.J01Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021