Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §114Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0125 B 3. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei dem Delikt des § 114 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092, Rn. 20, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040007.J01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021