RS Vwgh 2021/2/23 Ra 2018/11/0246

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §68 Abs1
GuKG 1997 §50 Abs1
GuKG 1997 §50 Abs2
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

War die gegenständliche Bewilligung (nach § 50 Abs. 1 und 2 GuKG 1997) bereits mit Bescheid entzogen, so bestand für eine neuerliche Zurücknahme derselben Bewilligung mit einem weiteren Bescheid keine Grundlage mehr. Insoweit hat die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106, mwN; vgl. auch VwGH 28.6.2005, 2005/11/0085). Da es in dieser Konstellation auf den Rechtsgrund der zweiten Zurücknahme nicht ankommt, ist in der ersatzlosen Aufhebung dieses Bescheids wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit - durch das VwG im Ergebnis kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110246.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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