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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
War die gegenständliche Bewilligung (nach § 50 Abs. 1 und 2 GuKG 1997) bereits mit Bescheid entzogen, so bestand für eine neuerliche Zurücknahme derselben Bewilligung mit einem weiteren Bescheid keine Grundlage mehr. Insoweit hat die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106, mwN; vgl. auch VwGH 28.6.2005, 2005/11/0085). Da es in dieser Konstellation auf den Rechtsgrund der zweiten Zurücknahme nicht ankommt, ist in der ersatzlosen Aufhebung dieses Bescheids wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit - durch das VwG im Ergebnis kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110246.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021