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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Oktober 2018, Zl. LVwG 48.11-1792/2018-8, betreffend Bewilligung einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule (mitbeteiligte Partei: P GmbH in G, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8055 Seiersberg-Pirka, Mitterstraße 177), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 14. Mai 2018 wurde die der mitbeteiligten Partei erteilte Bewilligung vom 28. März 2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort in S zurückgenommen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid „wegen entschiedener Sache ersatzlos behoben“ werde. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine Bewilligung nach § 50 Abs. 1 und 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) zur Errichtung und Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege immer standortbezogen sei. Daher sei mit Bescheid vom 28. März 2012 auch eine derartige Bewilligung für den Standort in S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Der Standort in S sei nach G verlegt worden, eine Anzeige neuer Unterrichtsräume sei seitens der mitbeteiligten Partei am 6. Dezember 2016 erfolgt. Als Sache des Beschwerdeverfahrens sei nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe. Im vorliegenden Fall habe die Behörde im Spruch des Bescheides vom 14. Mai 2018 die erteilte Bewilligung vom 28. März 2012 zur Führung einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege und psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege mit dem Standort in S zurückgenommen. Ebendiese Bewilligung sei jedoch bereits mit Bescheid vom 9. März 2018 zurückgenommen worden. Die dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde habe das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 abgewiesen, und die Entscheidung sei damit rechtskräftig. Es sei daher der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14. Mai 2018 insoweit Folge zu geben, als letzterer ersatzlos zu beheben gewesen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, es sei zu klären, ob Genehmigungsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, in jeweils gesonderten Verwaltungsverfahren überprüfbar seien. Gegenständlich seien zwei verschiedene Voraussetzungen für die Genehmigung der Schule in zwei Verfahren geprüft und mit den Bescheiden vom 9. März 2018 und vom 14. Mai 2018 jeweils als nicht vorliegend erachtet worden. Da die beiden Bescheide auf unterschiedliche Tatbestände des § 50 Abs. 2 GuKG gestützt gewesen seien, liege nicht derselbe Sachverhalt und somit auch nicht „entschiedene Sache“ vor. Weiters sei zu klären, wann ein Bescheid in Rechtskraft erwachse bzw. ob die Erhebung einer außerordentlichen Revision den Eintritt der Rechtskraft verhindere.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
8 In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Abgesehen davon, dass entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht, dass die Erhebung einer Revision nicht die Rechtskraft des angefochtenen Erkenntnisses hindert (etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN), hängt das Schicksal der vorliegenden Revision von den in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Fragen nicht ab. War nämlich die gegenständliche Bewilligung, wie die Revision selbst vorbringt, bereits mit Bescheid vom 9. März 2018 entzogen, so bestand für eine neuerliche Zurücknahme derselben Bewilligung mit dem Bescheid vom 14. Mai 2018 keine Grundlage mehr. Insoweit hat die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0106, mwN; vgl. auch VwGH 28.6.2005, 2005/11/0085). Da es in dieser Konstellation auf den Rechtsgrund der zweiten Zurücknahme nicht ankommt, ist in der ersatzlosen Aufhebung des Bescheids vom 14. Mai 2018 - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit - durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu erkennen.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm. Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Februar 2021
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110246.L00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021