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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §273;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juli 1996, Zl. UVS-03/V/14/00033/95, betreffend Übertretung der Art. VIII und IX EGVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund und das Land Wien haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.800,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Art. VIII erster und zweiter Fall EGVG sowie des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei, wie aus der beigelegten Bestellungsurkunde zu entnehmen sei, für Behördenangelegenheiten ein Sachwalter bestellt worden. Sowohl den einschreitenden Polizisten als auch in weiterer Folge dann der Bundespolizeidirektion Wien und auch der belangten Behörde hätte auffallen müssen, daß der Beschwerdeführer nicht über die notwendige Disposition und Diskretionsfähigkeit verfüge, sodaß er nicht zurechnungsfähig sei. Es hätte daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt werden müssen; allenfalls hätte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen gehabt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes L vom 17. Mai 1988, SW S2/87, wurde dem Beschwerdeführer u.a. für Behörden- und Gerichtsangelegenheiten ein Sachwalter bestellt. Damit fehlt dem Beschwerdeführer in behördlichen Verfahren, somit auch im Verwaltungsstrafverfahren, die Prozeßfähigkeit.
Der Beschwerdeführer war in dem den Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildenden Verwaltungsstrafverfahren nicht von seinem Sachwalter vertreten. Der belangten Behörde war es verwehrt, vor Einholung der Genehmigung durch den Sachwalter über die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden. Dadurch, daß sie eine solche meritorische Entscheidung getroffen hat, hat sie ihren Bescheid - unabhängig davon, ob ihr die Tatsache der Bestellung eines Sachwalters bekannt war oder auch nur bekannt sein konnte - mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1987, Slg. N.F. 12579/A).
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
SachwalterVerfahrensbestimmungenHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100155.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012