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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4 Z1Rechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021