RS Vwgh 2021/4/14 Ra 2021/16/0020

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen. Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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