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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1 Z3Rechtssatz
Der Einwand, dass es sich beim für verfallen erklärten Geldbetrag nicht um sichergestelltes oder beschlagnahmtes Vermögen handle und das Landesgericht eine unzutreffende Rechtsgrundlage herangezogen habe, hätte im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Ausspruch ins Treffen geführt werden können und müssen, ändert aber nichts mehr am normativen Gehalt des rechtskräftigen Ausspruches über den Verfall eines ausschließlich ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages und damit an der schuldrechtlichen Verpflichtung des von der gerichtlichen Einbringung des Verfallsbetrages Betroffenen, woran die Vorschreibungsbehörde gebunden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160019.L03Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021