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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §20Rechtssatz
Während der Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB gegenstandsbezogen ist und dingliche Wirkung entfaltet, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, ist jener nach Abs. 3 leg. cit. personen- und vermögensbezogen (vgl. etwa Fuchs/Tipold in WK StGB², Rz. 2 und 47 zu § 20 StGB). Der (gegenständlich wirkende) Verfall nach Abs. 1 oder 2 leg. cit. ist auf sichergestellte und beschlagnahmte Vermögenswerte beschränkt; ist diese prozessuale Sicherungsmaßnahme - aus welchen Gründen immer - unterblieben, ist auf den (schuldrechtlichen) Verfall eines Ersatzbetrages nach Abs. 3 leg. cit. umzusteigen (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 67 zu § 20 StGB). So ist bei ununterscheidbarer Vermengung von Geldscheinen ein Verfall nach Abs. 1 leg. cit auszusprechen, solange es zwingend ist, dass der Betrag in dieser Geldmenge enthalten ist. Andernfalls ist nach Abs. 3 leg. cit. vorzugehen, wobei der Inhalt des Verfallserkenntnisses nahezu derselbe ist, nur bezieht sich die Zahlungsverpflichtung auf das Vermögen des Betroffenen und wirkt daher rein schuldrechtlich (Fuchs/Tipold, aaO, Rz 3 zu § 20 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160019.L02Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021