RS Vwgh 2021/4/27 Ra 2020/22/0273

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Veröffentlicht am 27.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/14/0339, mwN). Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung - und somit nicht von zivilrechtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 genannten strafbaren Handlung stehen - auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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