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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/14/0339, mwN). Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung - und somit nicht von zivilrechtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 genannten strafbaren Handlung stehen - auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021