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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Eine "Weiterbehandlung" einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof scheidet schon deshalb aus, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zuständig ist und es daher auch bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof dem Revisionswerber obliegt, die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches diese dann dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen hat (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145 und Ra 2016/09/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L07Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021