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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053 und 0074, mwN). Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt sowie näheres Vorbringen zur (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L04Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021