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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Revisionswerber erachtet sich im Recht "auf Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren" verletzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug jedoch nicht über eine Vorschreibung von Pauschalgebühren abgesprochen, sondern im Instanzenzug ein Antrag des Revisionswerbers auf Stundung von Gerichtsgebühren zurückgewiesen. Durch das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerber somit nicht im Recht auf "Unterlassung der Vorschreibung von Pauschalgebühren" verletzt (vgl. etwa VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0138). Gleiches gilt für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht "auf Unterlassung strafgesetzwidriger Eingriffe in sein Vermögen (insbesondere entgegen der Bestimmung des § 165 Abs. 2 StGB)", weil das angefochtene Erkenntnis von seinem normativen Gehalt her lediglich eine Stundung (Verlängerung der Zahlungsfrist) versagt, jedoch keinen Vermögenseingriff anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L11Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021