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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit der Revision dargebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird etwa durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung ebenso wenig Genüge getan wie mit einem bloßen Hinweis auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso wenig genügen dem besagten Erfordernis der Darlegung der Gründe die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit oder ein Hinweis auf diese Ausführungen oder ein Verweis auf sonstige Ausführungen der Revision (etwa VwGH 4.10.2016, Ra 2016/16/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160025.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021