RS Vwgh 2021/5/6 Ra 2021/03/0055

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VStG §45 Abs1
VwGG §25a Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0127 B 19. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu EUR 750,-- auch dann gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn zunächst eine Geldstrafe verhängt und in der Folge vom VwG eine Ermahnung erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030055.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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