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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0127 B 19. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Im Sinne des argumentum a maiore ad minus (also eines Rückschlusses vom Größeren zum Kleineren) ist die Revision bei einer Strafdrohung bis zu EUR 750,-- auch dann gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn zunächst eine Geldstrafe verhängt und in der Folge vom VwG eine Ermahnung erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030055.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021