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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §341Rechtssatz
Allgemein ist die Kompetenz der Landesschiedskommission nach § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG auf die Auslegung eines bestehenden Gesamtvertrags bzw. die sich aus der Interpretation ergebende Anwendung des Gesamtvertrages beschränkt (vgl. idS Frank in SV-Komm, § 345 ASVG Rz 11). Streitigkeiten der Parteien des Gesamtvertrages über Angelegenheiten, die keinen Regelungsgegenstand des Gesamtvertrages betreffen, fallen daher jedenfalls nicht in die Kompetenz der Landesschiedskommission. Ebenso ist die Landesschiedskommission nicht dafür zuständig, Änderungen oder Ergänzungen des Gesamtvertrages vorzunehmen. Den Parteien des Gesamtvertrages steht es nicht offen, durch Vereinbarung eine Kompetenz der Landesschiedskommission über die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit hinaus zu begründen (§ 6 Abs. 2 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080128.L02Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021