RS Vwgh 2021/5/11 Ra 2019/08/0128

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §341
ASVG §345 Abs2 Z1
AVG §6 Abs2

Rechtssatz

Allgemein ist die Kompetenz der Landesschiedskommission nach § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG auf die Auslegung eines bestehenden Gesamtvertrags bzw. die sich aus der Interpretation ergebende Anwendung des Gesamtvertrages beschränkt (vgl. idS Frank in SV-Komm, § 345 ASVG Rz 11). Streitigkeiten der Parteien des Gesamtvertrages über Angelegenheiten, die keinen Regelungsgegenstand des Gesamtvertrages betreffen, fallen daher jedenfalls nicht in die Kompetenz der Landesschiedskommission. Ebenso ist die Landesschiedskommission nicht dafür zuständig, Änderungen oder Ergänzungen des Gesamtvertrages vorzunehmen. Den Parteien des Gesamtvertrages steht es nicht offen, durch Vereinbarung eine Kompetenz der Landesschiedskommission über die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit hinaus zu begründen (§ 6 Abs. 2 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080128.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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