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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §131aRechtssatz
Der Gesamtvertrag beruht nicht auf der Privatautonomie der vertragschließenden Parteien, sondern auf der gesetzlichen Ermächtigung. Er kann nur in Angelegenheiten, die das Gesetz bestimmt, abgeschlossen werden und ist insoweit, als sein zulässiger Regelungsgegenstand durch Gesetz und Verordnung inhaltlich determiniert ist, an diese Vorgaben gebunden (vgl. VfGH 11.3.2014, B 390/2012, VfSlg. 19.858). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass den Gesamtverträgen nach dem Willen des Gesetzgebers ein Einigungscharakter zukommt, der ihnen auch die Vermutung der Richtigkeit verschafft. Der Gesetzgeber bringt das "freie Spiel der Kräfte" zum Einsatz, von dem er sich einen gerechten Interessenausgleich erhofft, für dessen Versagen er aber in Gestalt der §§ 131a und 131b sowie 348 ASVG Vorsorge trifft. Um das Kräftegleichgewicht nicht zu beeinträchtigen, ist im Gesetz weder ein Abschlusszwang noch eine dauerhafte Zwangsschlichtung vorgesehen (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019080128.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021