RS Vwgh 2021/5/12 Ra 2021/16/0030

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0216 B 14. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" (vgl. den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160030.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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