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E3R E02100000Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, dass das Bundesfinanzgericht die rechtliche Würdigung seiner insoweit unbestrittenen Feststellungen, es liege im Revisionsfall kein Anstellungsvertrag im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO vor, an Hand der von ihm wiedergegebenen Vorgaben des EuGH (Hinweis EuGH 11.11.2010, Dita Danosa, C-232/09, Rn 39 bis 41; und EuGH 27.6.1996, P.H. Asscher,C-107/94, Rn 25) vorgenommen hat. Ob eine konkrete Vereinbarung die Erfordernisse eines Anstellungsvertrags in diesem Sinn erfüllt, ist von einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen, eine Frage, die über die Bedeutung des Einzelfalles nicht hinausgeht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0107 Asscher VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160046.L05Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021