RS Vwgh 2021/5/18 Ra 2020/08/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
AVG §64a
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs1 Z2
VwGG §38
VwGVG 2014 §15 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs7

Rechtssatz

Die Sicht, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist aus folgenden Gründen nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu übertragen: Wäre dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung eines ihm vorgelegten unzulässigen (insbesondere verspäteten) Vorlageantrages wegen Unzuständigkeit verwehrt, müsste es diesen der Behörde zur Zurückweisung zurückstellen (Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG). Anders als im Kontext einer Berufungsvorentscheidung besteht allerdings keine Weisungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gegenüber dieser Behörde. Ein verbindlicher Abspruch über die Zulässigkeit des Vorlageantrages könnte - falls die Behörde nicht mit einer Zurückweisung vorgeht - nur inzident in einem Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit der Behörde oder in einem gegen die Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Erledigung der Beschwerde angestrengten Fristsetzungsverfahren erwirkt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die verbindliche Klärung dieser Frage nur auf einem solchen Umweg ermöglichen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (so in Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen von Leeb/Zeinhofer, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Das Verfahren der [allgemeinen] Verwaltungsgerichte, in Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 35 [FN 157], und von Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, zu § 15 VwGVG, Rz 12, Julcher in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, zu § 15 VwGVG, FN 12, die sich Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, zu § 15 VwGVG, K 13, anschließt; im Ergebnis ebenso Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 887, und Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher [Hrsg.], Handbuch Verwaltungsgerichte, 217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080196.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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