Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §64a Abs3Rechtssatz
Zur Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht seine Zuständigkeit zur Zurückweisung des gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrages wegen Verspätung angenommen hat, scheint für den (dies verneinenden) Standpunkt zunächst der Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG zu sprechen, dem zufolge "[v]erspätete und unzulässige" Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind. Tatsächlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 26.2.2009, 2005/09/0107) zur im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 64a Abs. 3 dritter Satz AVG betreffend Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen ausgesprochen, dass allein die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur Zurückweisung zuständig sei; die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Zurückweisung eines Vorlageantrages durch die Berufungsbehörde wegen Verspätung nach erfolgter Vorlage der Berufung hob er wegen Unzuständigkeit auf. Diese Sicht, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist jedoch nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080196.L01Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021