TE Vwgh Beschluss 2021/5/19 Ra 2021/15/0043

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Veröffentlicht am 19.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der P GmbH in G, vertreten durch Dr. Markus Papst, Steuerberater & Wirtschaftstreuhänder in 8010 Graz, Villefortgasse 11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. März 2021, Zl. RV/2101008/2019, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 sowie Anspruchszinsen 2014 und 2015, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Bei der Revisionswerberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in den Streitjahren ein Restaurant betrieb, wurde eine Außenprüfung betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 durchgeführt. Die Prüferin stellte formelle und materielle Mängel der Buchhaltung (fehlende Inventuren, falsche Kassastände, grobe Mängel der Kassengebarung, ungeklärte Vermögenszuwächse) fest und vertrat den Standpunkt, dass die erklärten Umsätze und Gewinne aufgrund dieser Mängel um einen Sicherheitszuschlag von 15% zu erhöhen seien.

2        Das Finanzamt folgte der Prüferin, erließ den Feststellungen entsprechende Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 und setzte Anspruchszinsen für die Jahre 2014 und 2015 fest.

3        Beschwerden der Revisionswerberin gegen die im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Bescheide wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

4        Die Revisionswerberin beantragt die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 sowie die Festsetzung der Anspruchszinsen keine Folge. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 änderte es - zugunsten der Revisionswerberin - ab.

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht:

„Das Bundesfinanzgericht stellt in seinem Erkenntnis fest, dass es Auffälligkeiten in der Gegenüberstellung des Wareneinsatzes und der dazugehörigen Erlöse in den Streitjahren gegeben hätte und untermauert diese Argumentation mit entsprechenden tabellarischen Darstellungen.

Dieses Zahlengerüst wurde weder dem Steuerpflichtigen, noch dessen steuerlichen Vertreter im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens oder im Rahmen der Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht und weicht diese Vorgangsweise vom Grundsatz des Parteiengehörs ab.

Das Bundesfinanzgericht führt bezüglich des Sicherheitszuschlages aus, dass dieser seitens des Revisionswerbers grundsätzlich nicht bekämpft, sondern lediglich hinsichtlich der Höhe nach in Frage gestellt wurde. Diese Infragestellung resultiert aus dem Umstand, dass dem Revisionswerber im Betriebsprüfungsverfahren nicht beantwortet wurde, wie es zu diesem exorbitant hohen Ansatz des Sicherheitszuschlages gekommen ist und somit eine Begründung desselben fehlt.

Die Beurteilung des im gegenständlichen Fall zu würdigenden Sachverhaltes betreffend die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer lässt sich nach Ansicht des Revisionswerbers nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vereinbaren.“

11       Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 5.3.2020, Ra 2020/15/0016, mwN).

12       Das Vorbringen, die Beurteilung des im gegenständlichen Fall zu würdigenden Sachverhaltes lasse sich mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbaren, genügt dieser Anforderung nicht.

13       Soweit die Revision - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften - rügt, das Bundesfinanzgericht habe Auffälligkeiten in der Gegenüberstellung des Wareneinsatzes und der dazugehörigen Erlöse festgestellt und diese mit entsprechenden tabellarischen Darstellungen untermauert, die der Revisionswerberin „im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens oder im Rahmen der Schlussbesprechung“ nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, genügt es darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. z.B. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Die Revision zeigt die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf und behauptet auch nicht, dass das Parteiengehör im weiteren Verfahren (nach Abschluss der Außenprüfung) nicht gewährt worden ist.

14       Mit dem Revisionsvorbringen, der Sicherheitszuschlag sei in Frage gestellt worden, weil „dem Revisionswerber im Betriebsprüfungsverfahren nicht beantwortet wurde, wie es zu diesem exorbitant hohen Ansatz des Sicherheitszuschlages gekommen ist und somit eine Begründung desselben fehlt“, wird schon deswegen, keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, weil Gegenstand des Revisionsverfahrens das vom Bundesfinanzgericht erlassene, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis ist. Dass der Sicherheitszuschlag im hier angefochtenen Erkenntnis nicht hinreichend begründet wurde, wird im Zulässigkeitsvorbringen und in den Gründen der Revision weder behauptet noch nachvollziehbar dargetan.

15       Die Revision erweist sich daher als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150043.L00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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