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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über den Antrag des E in V, betreffend Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Im Rahmen des Revisionsergänzungsverfahrens zu der vom Antragsteller eingebrachten und hg. zur Zahl Ra 2021/02/0041 protokollierten Revision in Angelegenheit einer Übertretung des KFG brachte der Antragsteller mit Eingabe vom 8. April 2021 - u.a. und soweit hier gegenständlich - wörtlich vor:
„ [...] Bezüglich Befangenheit und ‚Dienste‘/Freimaurerei werden im Hinblick auf die aus der Freimaurerei bekannt gewordenen Verbrechenshäufungen (darunter in der E.U. von öffentlichem Interesse zum freimaurerischen Verbrechens- und Lügenmilieu etwa die Verwendung von Meuchelärzten wie im Zusammenhang mit der Kinderschänderszene, zu politisch-behördlicher Lügengestaltung etwa öffentliche Lügenbefürwortung wie durch den braunjüdisch und freimaurerisch geprägten vdB, derzeit österreichischer Bundespräsident und charakterlich über kriminellen Justizmarionetten) Personen mit fm Hintergrund abgelehnt sowie iSd AuskPflG zu Straßegger um Auskunft ersucht, ob ein freimaurerischer Zusammenhang gegeben war oder gegeben ist, und um Verfahrensunterbrechung/ Fristerstreckung ersucht.“
2 Mit diesem Vorbringen wird eine Befangenheit des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt:
3 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:
„Befangenheit
§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten
1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).
5 Soweit die Eingabe des Antragstellers somit als Antrag auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Straßegger zu verstehen ist, reicht die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, da damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre.
6 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 19.6.2020, So 2020/03/0006; VwGH 21.5.2019, Ro 2019/03/0016).
Wien, am 21. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021020005.X00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021