Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2021, Ra 2020/02/0077-11, sowie vom 3. Februar 2021, Ra 2020/02/0077-12, gerichtete und als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe des P in G, iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als „Außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2021, Ra 2020/02/0077-12, wurde der Antrag des Einschreiters vom 6. Dezember 2020 auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur genauen Begründung seines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2020, Ra 2020/02/0077-7, abgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2021, Ra 2020/02/0077-11, wurde die als Beschwerde bezeichnete und gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2020, Ra 2020/02/0077-7, gerichtete Eingabe zurückgewiesen. Zur Vorgeschichte wird auf diese genannten Beschlüsse verwiesen.
2 Gegen diese beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die vom Einschreiter als außerordentliche Revision bezeichnete Eingabe.
3 Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist unzulässig, weshalb diese als Revision zu wertende Eingabe zurückzuweisen war.
4 Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser erledigten Rechtssache keiner Behandlung mehr zugeführt werden.
Wien, am 21. Mai 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020077.L01Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021